Wahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Mai 2020, 10:33 Uhr
Vereinsrecht
Wahlen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung<ref>BGH NJW 1974, 183</ref>. "Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Geheime Abstimmung
"Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Wahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standesorganisationen schriftlich, geheim und für jeden Kandidaten einzeln geschehen müßten."<ref>BGH, Beschluss vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 = BGHZ 52, 297, NJW 1970, 46, Seite 6</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Bundeswahlordnung
Landesrecht Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 7 Abs. 2: Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.
Landesgesetze
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
2. Abschnitt Geschäftsgang
Veordnungen
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 7. November 2006
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>