Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die [[Vereinssatzung | + | Die [[Vereinssatzung]] muss den [[Sitz des Vereins]] des Vereins enthalten ({{BGB 57}} Abs. 1).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 4. Mai 2020, 08:06 Uhr
Die Vereinssatzung muss den Sitz des Vereins des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1).
Normen
- BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- BGB § 71 (bei Sitzverlegung)