Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | * {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | ||
* {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. | * {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. | ||
− | * {{BGB 71}} | + | * {{BGB 71}} (bei [[Sitzverlegung]]) |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 3. Mai 2020, 15:52 Uhr
Normen
- BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- BGB § 71 (bei Sitzverlegung)