Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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"Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder Wesentlich<ref>RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159</ref>. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des [[Vereinsbeitritt|Beitritts]], des [[Austritt aus dem Verein|Austritts]] und der [[Ausschließung]], die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen."<ref>{{BGH II ZR 101/56}} Abs. 7</ref> | "Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder Wesentlich<ref>RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159</ref>. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des [[Vereinsbeitritt|Beitritts]], des [[Austritt aus dem Verein|Austritts]] und der [[Ausschließung]], die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen."<ref>{{BGH II ZR 101/56}} Abs. 7</ref> | ||
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+ | Eine Vereinigung, die sich Gesellschaft nennt, kann auch ein Verein sein, und umgekehrt (Beispiel [[DLRG]])<ref>{{ISBN 9783406725005}} Einf. vor § 21 Rn. 14</ref>. | ||
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Version vom 1. Mai 2020, 15:13 Uhr
Begriff des Vereins
Abgrenzung
Der Verein ist von der Gesellschaft abzugrenzen.
"Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder Wesentlich<ref>RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159</ref>. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des Beitritts, des Austritts und der Ausschließung, die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 = BGHZ 25, 311 Abs. 7</ref>
Eine Vereinigung, die sich Gesellschaft nennt, kann auch ein Verein sein, und umgekehrt (Beispiel DLRG)<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 Einf. vor § 21 Rn. 14</ref>.
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1
Rechtsprechung
Reichsgericht (RG)
- RG 143, 213
- RG 165, 143
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, LM 31 Nr. 11
- BGH, Urteil vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 = BGHZ 25, 311
Siehe auch
Fußnoten
<references/>