Name des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vereinsname zählt nach {{BGB 57}} Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<noinclude>
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Der Vereinsname zählt nach {{BGB 57}} Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die [[Vereinssatzung]] ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 4. April 2020, 09:15 Uhr

Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>