Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer==
 
==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer==
 
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
 
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
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==Gemeindeschlüssel==
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Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf GFRG]).
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Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=h&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage2&st=null Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:    '''0,000773090'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,000673612, Weismain 0,000230607, München 0,228862333</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG]
 
*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
 
*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]

Version vom 25. Juli 2013, 08:40 Uhr

In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer

Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5a GG ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (GFRG).

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,000773090<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,000673612, Weismain 0,000230607, München 0,228862333</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />