Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer==
 
==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer==
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
 
 
Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 25. Juli 2013, 08:35 Uhr

In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer

Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5a GG ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />