Kreisumlage: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{LKrO 16}} Abs. 2: Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben in ausreichendem Maß zu gewährleisten.
  
 
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Version vom 23. Juni 2016, 15:09 Uhr

Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (FAG Art. 18 Abs. 1) Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %

Tipp

Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
"Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>

Haushalt

Haushaltsstelle

Haushaltsplan

  • Haushalt 2015: 2.045.000,00 €
  • Haushalt 2014: 3.075.000,00 €
  • Haushalt 2013: 2.478.045,00 €

Ergebnisse der Jahresrechnung

  • 2014:
  • 2013: 2.478.044,98 €
  • 2012: 2.196.146,35 €

Normen

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

  • LKrO Art. 16 Abs. 2: Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben in ausreichendem Maß zu gewährleisten.

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Fachbücher

Fachaufsätze

Lexika

Siehe auch

Fußnoten

<references/>