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Version vom 16. Juni 2016, 07:27 Uhr
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.(BayVwVfG Art. 56 Abs. 1)
Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach BayVwVfG Art. 36 sein könnte (BayVwVfG Art. 56 Abs. 2).
Schranken
Angemessenheit der Gegenleistung
Zweckmäßigkeit der Gegenleistung
Fehlt eine Zweckvereinbarung, ist der Vertrag gemäß BayVwVfG Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.<ref>Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86 ff.</ref>
Kopplungsverbot
Normen
- BayVwVfG Art. 56 Austauschvertrag - Verweis in Abs. 2 auf BayVwVfG Art. 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- BayVwVfG Art. 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags) Abs. 2 Nr. 4: Ein Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn ... (4.) sich die Behörde eine nach BayVwVfG Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86
Siehe auch
Fußnoten
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