Abgabe: Unterschied zwischen den Versionen

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"Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>{{BVerfG 1 BvL 22/85}} Abs. 34</ref>
  
 
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Version vom 22. September 2015, 18:57 Uhr

Arten

Abgaben sind:

Abgaben und Eigentumsgarantie des GG Art. 14

Grundsatz: Keine Eigentumsverletztung durch Abgabenerhebung

"Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>. Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>

Ausnahmen

"Erdrosselnde Wirkung"

"Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 Abs. 34</ref>

Anknüpfen der Steuer an Eigentum im Sinne des GG Art. 14

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />