Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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''"Die Freiheit des [[Glauben]]s, des [[Gewissen]]s und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."'' ({{GG 4}} Abs. 1 und 2)
 
''"Die Freiheit des [[Glauben]]s, des [[Gewissen]]s und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."'' ({{GG 4}} Abs. 1 und 2)
 
  
 
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**2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
 
**2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
 
* {{BVerwG 6 C 20.10}} - [[Gebet]] in der [[Schule]]
 
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==Siehe auch==
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* [[Gewissensfreiheit]]
  
 
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Version vom 8. März 2015, 22:15 Uhr

"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." (GG Art. 4 Abs. 1 und 2)

Normen

Grundrechte

Konkurrenzen

Publikationen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - Schwimmunterricht
    • Leitsätze:
    • 1. Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
    • 2. Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht.
  • BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Krabat
    • Leitsätze:
    • 1. Die Eltern können gestützt auf religiöse Erziehungsvorstellungen nur in Ausnahmefällen die Befreiung ihrer Kinder von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
    • 2. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist es zumutbar, dass ihre Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms teilnehmen, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird.
  • BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20.10 - Gebet in der Schule

Siehe auch