Gewissensfreiheit
"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." (GG Art. 4 Abs. 1)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann
- "Für eine juristische Person mit wirtschaftlicher Zielsetzung - hier: eine GmbH - gilt die Gewissensfreiheit (GG Art 4 Abs 1) ihrem Wesen nach nicht<ref>Art 19 Abs 3 GG; vgl BVerfG, 1977-02-17, 1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103 <104>; offen gelassen noch in BVerfG, 1965-12-14, 1 BvR 413/60 ua, BVerfGE 19, 206 <215></ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.10.1989 - 1 BvR 1013/89, zitier nach http://www.gewissensfreiheit.de/102_014.htm</ref>
- "Ob die Gewissensfreiheit juristischen Personen von Natur aus nicht zustehen kann, kann offen bleiben; jedenfalls ist - wie bei der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen im Hinblick auf die religiös und weltanschaulich orientierten Schutzgüter von GG Art 4 Abs 1 und Abs 2 - entscheidend, ob die juristische Person zumindest auch eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt<ref>vgl BVerfG, 1980-03-25, 2 BvR 208/76, BVerfGE 53, 366, 386ff</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.10.1989 - 1 BvR 1013/89, zitiert nach http://www.gewissensfreiheit.de/102_014.htm</ref>
Sachlicher Schutzbereich
"Das Schutzgut der grundgesetzlichen Gewissensfreiheit liegt, wie sich gerade auch aus der Textfassung des Art. 4 Abs. 1 GG ergibt, in der Garantie ihrer Unverletzlichkeit. Der Einzelne soll in dem, was das Innere, den Kern seiner Persönlichkeit ausmacht, unbehelligt und unverletzt bleiben. Gewissen und Gewissensbetätigung sollen - im Verhältnis zu jeder öffentlichen Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) - dadurch unverletzlich sein, dass sich die Bildung von Gewissensüberzeugungen (im rechtlichen Sinne) frei vollziehen kann und dass niemand - in den durch die Verfassung gezogenen Grenzen - zu einem Verhalten gezwungen werden darf, das dem Gebot des eigenen Gewissens widerspricht<ref>vgl. Böckenförde, a. a. O. 33 [64, 69 f.]</ref>. Das Grundrecht enthält damit das Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar bindende Verbot jeglicher Verletzung der Gewissensfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln<ref>stRspr. des BVerfG: vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. Juni 1988 - 2 BvR 701/86 - [BVerfGE 78, 391 [395]], vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - [NJW 1993, 455 f.] und vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - [NJW 1999, 3399]</ref>.
In dieser abwehrrechtlichen Dimension hat das Grundrecht der Gewissensfreiheit eine negatorische Funktion. Der jeweils betroffene Bürger hat danach das Recht, Gewissenskonflikte, die ihm durch die öffentliche Gewalt aufgezwungen werden, abwehren zu können. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete "Unverletzlichkeit" der dort genannten Grundrechte daneben außerdem eine objektive Dimension hat und dass ihr - ebenso wie einzelnen anderen Grundrechten - auch staatliche Sicherungs- und Schutzpflichten entnommen werden<ref>vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/01 - [BVerfGE 93, 1 [16]] m. w. N.; Wenkstern in Umbach/Clemens [Hrsg.], a. a. O., Art. 4 Abs. 1 RNr. 32; vgl. allgemein zur Schutzpflicht des Staates im Rahmen von Grundrechtsgewährleistungen u. a. Grimm, Die Zukunft der Verfassung, 1991, S. 221 [231 f.]; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 409/90 - [BVerfGE 96, 56 [64]] und vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - [DVBl 2001, 984 = NVwZ 2001, 908 = BayVBl 2001, 495]</ref>. Denn im vorliegenden Fall ist allein auf die negatorische Dimension des Grundrechts der Freiheit des Gewissens abzustellen.
Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 GG ist die Gewährleistung dieses Grundrechts nicht auf bestimmte Gewissenskonflikte beschränkt. Die Freiheit des Gewissens ist - ebenso wie die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - in jeder Hinsicht "unverletzlich". Es muss sich für die Auslösung der (negatorischen) Schutzwirkung "lediglich" um einen Gewissenskonflikt handeln. Es wäre nun allerdings verfehlt, davon auszugehen, die Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG begründe einen Anspruch darauf, gleichsam vollständig und nach persönlicher Willkür allein "nach eigenem Gesetz zu leben und zu handeln".
Das Gewissen tritt in der sozialen Realität - auch im militärischen Bereich - nicht ständig, tagtäglich und gleichsam bei jeder Gelegenheit, sondern als regulierende und fordernde Instanz vornehmlich dort in Erscheinung, wo die Persönlichkeit durch eine Verhaltensmöglichkeit oder durch Verhaltensanforderungen, die die Mitwelt an sie stellt, in ihrer Struktur und ihrer Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt wird. Als innere ethische Gebotsinstanz, als "Rufer", wird das Gewissen regelmäßig erst dort aktiv, wo die Persönlichkeit als solche in ihrer Identität kritisch bedroht ist ("ein solcher, der dies tut, kann ich nicht sein"). Die Befürchtung einer "Inflation" von Gewissensentscheidungen verfehlt daher die soziale Realität<ref>so zu Recht u. a. Böckenförde, a. a. O., 33 [67, 69]; ähnlich R. Eckertz, Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, 1981, S. 25 m. w. N.</ref>. Dies ist im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG insofern nicht anders als in dem des Art. 38 Abs. 1 GG, der die Freiheit des Gewissens von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber jedweder Bindung an Aufträge und Weisungen schützt.
Der Normbereich des Art. 4 Abs. 1 GG fällt nicht mit dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zusammen, dem die allgemeine Handlungsfreiheit entnommen wird. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährleistet vielmehr lediglich für spezielle einzelne Konfliktfälle eine (partielle) Befreiung von gewissenbedrückenden Pflichten. In ihrer subjektivrechtlichen Dimension entfaltet die Gewissensfreiheit ihre Abwehrfunktion gegenüber einer aufgezwungenen und durch die auferlegten oder geforderten Pflichten als schwer belastend empfundenen Konfliktsituation. Das Gewissen ist nach seiner psychischen Struktur eine innere "Zensur- und Kontrollinstanz", die in einer konkreten personalen Konfliktsituation negatorisch auf einen von innen oder außen an den Einzelnen herantretenden Impuls reagiert<ref>vgl. Klier, a. a. O., S. 137 m. w. N.</ref>. Die Gewissensfreiheit umfasst jedenfalls die Freiheit im Sinne einer Freistellung von der Pflicht zur Erfüllung gewissenbelastender rechtlicher Gebote, weil diese dem Individuum einen Konflikt aufzwingen und dadurch die Abwehrfunktion des Gewissens mobilisieren<ref>vgl. dazu u. a. Preuß, a. a. O., RNr. 43 m. w. N.</ref>. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Gewissensfreiheit hat die Aufgabe und den Zweck, den Spielraum für Handlungsalternativen zu erweitern, wenn die Rechtsordnung den Einzelnen (anderenfalls) vor die Alternative stellt, gewissenskonform und rechtswidrig oder gewissenswidrig und rechtmäßig zu handeln<ref>vgl. Podlech, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und die besonderen Gewaltverhältnisse, 1969, S. 33 f.</ref>. Im Hinblick auf die Bereitstellung von gewissenschonenden Handlungsalternativen muss dabei sichergestellt sein, dass von diesen ohne Stigmatisierung und Diskriminierung Gebrauch gemacht werden kann. Dabei kann dahin stehen, ob dies unmittelbar aus der in Art. 4 Abs. 1 GG normierten Gewährleistung der "Freiheit" des Gewissens oder aus den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverboten (vor allem Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) folgt. Jedenfalls muss beachtet werden, dass die Inanspruchnahme des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht unter die Voraussetzung der Inkaufnahme von gravierenden Nachteilen für den Grundrechtsträger gestellt werden darf<ref>vgl. Kluth in Muckel [Hrsg.], Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat. Festschrift für Wolfgang Rüfner, 2003, S. 459 [475 f.] m. w. N.</ref>. Freilich erfordert die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 GG nicht, dass der betroffene Grundrechtsträger von jedem Nachteil freigestellt wird, den er wegen seiner Entscheidung möglicherweise zu tragen hat; es genügt, dass die ihm offen stehende oder eröffnete Handlungsalternative zumutbar<ref>so im Ergebnis auch Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 26. 90 - [BVerwGE 89, 260 [264] = Buchholz 415. 1 Allg. KommR Nr. 115 = NJW 1992, 773 = DVBl 1992, 433]</ref>, also gewissenschonend und diskriminierungsfrei ist.
Art. 4 Abs. 1 GG stellt es nicht in das Belieben des einzelnen Grundrechtsträgers, selbst zu entscheiden, ob er das geltende Recht beachten will oder nicht. Denn er ist wie alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetz unterworfen. Die Gewissensfreiheit als Teil des geltenden Rechts wird dadurch gewährleistet und gewahrt, dass dem betroffenen Individuum im Konfliktfalle von Rechts wegen gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten und zur Verfügung gestellt werden (müssen). Der verfassungsrechtliche Sinn und Zweck liegt darin, die Einzelperson auf zumutbare Weise vor Gewissenskrisen zu schützen. Die grundrechtlich geschützte Freiheit des Gewissens entbindet so zwar das einzelne Individuum, das sich in einem ernsthaften Gewissenskonflikt befindet, im Einzelfall - von Verfassungs wegen - durch eine solche Bereitstellung von gewissenschonenden, diskriminierungsfreien Handlungsalternativen von der rechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung eines gewissenbelastenden Verhaltensgebots. Sie beinhaltet jedoch keineswegs die Aufhebung der generellen Geltung der Rechtspflicht oder gar allgemein der Rechtsunterworfenheit<ref>vgl. dazu auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 - [BVerfGE 32, 98 [109]] und vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 - [BVerfGE 33, 23 [32]]</ref>. Es wird "lediglich" in Vollziehung der Garantie des Grundrechts eine Handlungsalternative zugelassen, um einen unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen. Ebenso wenig kann unter Berufung auf das eigene Gewissen von anderen eine gleichartige Gewissensentscheidung verlangt werden. Die negatorische Funktion des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) richtet sich nur auf die Abwehr der konkret vom individuell, also höchstpersönlich Betroffenen als untragbar empfundenen "Gewissenszumutungen". Sie schützt auch - anders als etwa die Grundrechte der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) und der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) - keine aktive Werbung (Propaganda) für ein bestimmtes Handeln anderer. Ebenso wenig rechtfertigt sie, unter Berufung auf das eigene Gewissen in Rechtsgüter anderer einzugreifen.
Werden (und müssen) mithin einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten (werden), bedeutet dies auch nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und die anderen Soldaten aus § 11 Abs. 1 SG folgenden allgemeinen Rechtspflicht zum Gehorsam. Ebenso wenig begründet Art. 4 Abs. 1 GG ein Recht des Soldaten, als Vorgesetzter etwa mittels eines Befehls ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von anderen Soldaten verlangen zu können. Denn er kann und darf seine höchstpersönliche individuelle Gewissensentscheidung über die abwehrrechtliche Dimension des Art. 4 Abs. 1 GG hinaus nicht per Befehl bei anderen umsetzen oder "implementieren" und eine gleichgerichtete Gewissensentscheidung einfordern. Aufgrund der grundrechtlichen Gewährleistung kann er jedoch verlangen, von der öffentlichen Gewalt nicht gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissen zu verhalten."<ref>BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12. 04 Abs. 136 ff.</ref>
Eingriff
Rechtfertigung
Schranken
- Kollidierendes Verfassungsrecht
Schranken-Schranken
Normen
- GG Art. 4 Abs. 1, 3
- GG Art. 12a Abs. 2
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97 - Tierversuche im Biologiestudium
- BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992 - 2 BvR 478/92 - Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
- BVerfG, Beschluss vom 18.10.1989 - 1 BvR 1013/89 - Gewissensfreiheit bei juristischer Person?
- BVerfG, Beschluss vom 30.06.1988 - 2 BvR 701/86 - Totalverweigerung - Dienstflucht - Zivildienst
- BVerfG, Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83; 2 BvF 3/83; 2 BvF 4/83; 2 BvF 2/84 - Kriegsdienstverweigerung II
- BVerfG, Beschluss vom 26.05.1970 - 1 BvR 83/69; 1 BvR 244/69; 1 BvR 345/69 - Dienstpflichtverweigerung
- BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - Kriegsdienstverweigerung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12. 04: "Die ... zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung – gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens – bedenkenden Gehorsam."<ref>Leitsatz 2</ref>
- BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 - Tierversuche
- BVerwG, Urteil vom 17.08.1988 - 6 C 36.86 - Kriegsdienstverweigerung
Publikationen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />