Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Dezember 2014, 14:09 Uhr

In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen

Die Gemeinden erhalten nach GG Art. 106 Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

Nach § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) erhalten die Gemeinden

  • 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
  • 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).

Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (§ 2 GFRG).

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,0003688<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.

Normen

Links

Publikationen


Siehe auch

Fußnoten

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