Kameralistik: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 18: Zeile 18:
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
 +
 +
[[Kategorie: Haushalt]]

Version vom 5. Dezember 2014, 08:26 Uhr

Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen

zu gliedern (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).

Nachteile

Problematisch ist bei der Kameralistik, dass hier das Vermögen nicht oder nur teilweise bewertet istn<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>. So bereitet es u.U. Probleme, eine Überschuldung (vgl. GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 festzustellen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />