Kameralistik: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie: Haushalt]] |
Version vom 5. Dezember 2014, 08:26 Uhr
Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen
- Verwaltungshaushalt und einen
- Vermögenshaushalt
zu gliedern (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).
Nachteile
Problematisch ist bei der Kameralistik, dass hier das Vermögen nicht oder nur teilweise bewertet istn<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>. So bereitet es u.U. Probleme, eine Überschuldung (vgl. GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 festzustellen.
Normen
- GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2
- KommHV-Kameralistik
Siehe auch
Fußnoten
<references />