Amtsträger: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Nach {{StGB 11}} Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht | Nach {{StGB 11}} Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht | ||
− | a) Beamter oder Richter ist, | + | a) [[Beamter]] oder [[Richter]] ist, |
− | b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | + | b) in einem [[sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis|sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis]] steht oder |
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<noinclude> | c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;<noinclude> | ||
− | |||
==[[Kommunaler Mandatsträger|Kommunale Mandatsträger]]== | ==[[Kommunaler Mandatsträger|Kommunale Mandatsträger]]== | ||
{{:Kommunaler Mandatsträger}} | {{:Kommunaler Mandatsträger}} | ||
+ | |||
+ | ==[[Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger]]== | ||
+ | {{:Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger}} | ||
==[[Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses]]== | ==[[Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses]]== |
Version vom 22. Dezember 2020, 07:40 Uhr
Nach StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Kommunale Mandatsträger
Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger
"Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen."<ref>BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>anders noch Brüning, Haftung der Gemeinderäte, Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1. Aufl. 2006, ISBN 978503090563 Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref>
Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses
Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Besonders schwerer Fall des Betrugs
StGB § 263 Abs. 3 bestimmt:
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
...
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
...
Normen
Abgabenordnung (AO)
- AO § 30 Abs. 1, 3
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Personen- und Sachbegriffe
- StGB § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- StGB § 120 Gefangenenbefreiung
- StGB § 133 Verwahrungsbruch
- StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- StGB § 258a Strafvereitelung im Amt
- StGB § 263 Abs. 3 Betrug
- StGB § 331
- StGB § 332
- StGB § 333
- StGB § 334
- StGB § 335
- StGB § 339
- StGB § 340
- StGB § 343
- StGB § 344
- StGB § 345
- StGB § 348
- StGB § 352
- StGB § 353
- StGB § 353b
- StGB § 355
- StGB § 357
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 13.01.2016 - 2 StR 148/15: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 29.08.2007 - 5 StR 103/07 = NStZ 2008, 87
- BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Fußnoten
<references />