Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Fußnoten
<references/>