Kategorie:Vergabegrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Dezember 2020, 16:32 Uhr
Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1
- im Wettbewerb und
- im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Dabei werden die Grundsätze
- der Wirtschaftlichkeit und
- der Verhältnismäßigkeit
gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
- gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>,
es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).
Bei der Vergabe werden
- Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).
sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).
- Unternehmen haben nach (GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.
UVgO § 2 enthält entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich, vgl. auch VOB/A § 2 und VOB/A § 2 EU.
Wettbewerb
Nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 31</ref>
Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 73</ref>
Transparenz
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren (GWB § 97 Abs. 1). Das Vergabegrundsatz der Transparenz in seiner Ausprägung als Gebot der Klarheit der Vergabeunterlagen ist grundsätzlich bieterschützend nach GWB § 97 Abs. 6<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht (Stand: 14.09.2015), Rdnr. 218/1 mit Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013 - 11 Verg 6/13; OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Verg 17/13; VK Nordbayern, Beschluss vom 19.02.2014 - 21.VK-3194-58/13</ref>. Das Transparenzgebot soll die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen.<ref>EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - C-309/18 Rz. 19</ref>
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen, GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1<ref>Siehe auch HGrG § 6 Abs. 1.</ref>.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Publikationen
- Ziegler, Wettbewerb ohne Wettbewerb? - Zur Beschaffung in „defekten“ Märkten, ZfBR 2018, 37
- Terwiesche, Ausschluss und Marktzutritt des Newcomers, VergabeR 2009, 26
- Willenbruch, Transparenzgebot, Erfordernisse an die Dokumentation eines Vergabeverfahrens, VergabeR 2005, 544
Fußnoten
<references/>
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