Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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**"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
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**2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
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**3. Ein Verstoß gegen das in § 15 I BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
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**4. Auch Festsetzungen nach § 12 II BauNVO sind nachbarschützend.
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**5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
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**6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
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**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
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* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Version vom 11. Juni 2020, 11:00 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
    • "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
    • 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
    • 3. Ein Verstoß gegen das in § 15 I BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
    • 4. Auch Festsetzungen nach § 12 II BauNVO sind nachbarschützend.
    • 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
    • 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
    • 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>