Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerwG 4 C 28.91}}
 
* {{BVerwG 4 C 28.91}}
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 11. Juni 2020, 10:56 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>