Insolvenzantragspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
* {{BGH II ZR 239/05}} | * {{BGH II ZR 239/05}} | ||
− | * {{BGH II ZR 292/91}} | + | * {{BGH II ZR 292/91}}: "Die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den "Quotenschaden" begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind<ref>(insoweit Aufgabe von BGHZ 29, 100)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref> |
* {{BGH VI ZR 245/57}}: "a) § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. b) Den Schutz des Gesetzes genießen auch Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geworden sind. c) Das Gesetz will verhindern, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen diesem Zweck entzogen wird. Sein Schutzbereich geht aber nicht soweit, daß jedermann vor allen Gefahren bewährt werden soll, die sich aus dem Fortbestehen einer überschuldeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH VI ZR 245/57}}: "a) § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. b) Den Schutz des Gesetzes genießen auch Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geworden sind. c) Das Gesetz will verhindern, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen diesem Zweck entzogen wird. Sein Schutzbereich geht aber nicht soweit, daß jedermann vor allen Gefahren bewährt werden soll, die sich aus dem Fortbestehen einer überschuldeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
Version vom 26. Mai 2020, 21:42 Uhr
Normen
- BGB § 42 Abs. 2 (Insolvenz): Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
- BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358
- BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 = BGHZ 126, 181: "Die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den "Quotenschaden" begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind<ref>(insoweit Aufgabe von BGHZ 29, 100)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
- BGH, Urteil vom 16.12.1958 - VI ZR 245/57 = BGHZ 29, 100: "a) § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. b) Den Schutz des Gesetzes genießen auch Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geworden sind. c) Das Gesetz will verhindern, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen diesem Zweck entzogen wird. Sein Schutzbereich geht aber nicht soweit, daß jedermann vor allen Gefahren bewährt werden soll, die sich aus dem Fortbestehen einer überschuldeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
<references/>