Wahl: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zweiter Teil [[Verfassung und Verwaltung der Gemeinde]]'''
 
 
'''2. Abschnitt [[Geschäftsgang]]'''
 
 
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* {{GO 51}} [[Form der Beschlußfassung]]; [[Wahlen]]
 
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Version vom 21. Mai 2020, 18:57 Uhr

Vereinsrecht

Wahlen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung<ref>BGH NJW 1974, 183</ref>. "Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehr­heitsprinzip abweichen oder dieses besonders aus­gestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Geheime Abstimmung

"Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Wahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standes­organisationen schriftlich, geheim und für jeden Kan­didaten einzeln geschehen müßten."<ref>BGH, Beschluss vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 = BGHZ 52, 297, NJW 1970, 46, Seite 6</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Bundeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Landesgesetze

Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Veordnungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>