Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die in einer [[Vereinssatzung]] für Austrittserklärungen vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des {{BGB 126}} zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.
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Die in einer [[Vereinssatzung]] für Austrittserklärungen vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des {{BGB 126}} zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.<noinclude>
  
 
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Version vom 4. Mai 2020, 08:29 Uhr

Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />