Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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==Zuständigkeit== | ==Zuständigkeit== |
Version vom 31. Mai 2016, 07:36 Uhr
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).
Zuständigkeit
Die Gemeinde wird nach GO Art. 29 durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht
- der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (GO Art. 37) oder
- beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. (GO Art. 30 Abs. 2)
Aufgaben
Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)
Rechtsnatur
Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan und als Teil der Verwaltung ein Verwaltungsorgan. Der Gemeinderat wird also nicht als Parlament angesehen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); siehe auch Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.
Ausschlüsse
Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach GO Art. 31 Abs. 3 nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
Abstimmungen
Nach GO Art. 48 Abs. 1 Satz 2 darf sich kein Mitglied des Gemeinderats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).
Zusammensetzung
Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern.
Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgervereins
Transparenz
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.
Normen
- GO Art. 29 Hauptorgane
- GO Art. 30 Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
- GO Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats
- GO Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 = BVerfGE 78, 344, DVBl 1989, 146
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende)
Fachartikel
- Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
Siehe auch
Fußnoten
<references />