Deckungsreserve: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Im [[Verwaltungshaushalt]] können in angemessener Höhe Mittel als [[Deckungsreserve]] veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.<ref>{{KommHV-Kameralistik 11}}; vgl. auch {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83</ref>. | + | Im [[Verwaltungshaushalt]] können in angemessener Höhe Mittel als [[Deckungsreserve]] veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht [[Übertragbarkeit|übertragbar]].<ref>{{KommHV-Kameralistik 11}}; vgl. auch {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83</ref>. |
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Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 22:26 Uhr
Unter Deckungsreserve versteht man Mittel zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 9)
Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe Mittel als Deckungsreserve veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.<ref>KommHV-Kameralistik § 11; vgl. auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 83</ref>.
Normen
- KommHV-Kameralistik § 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve
- KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 9 (Begriffsbestimmungen)
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 152 f.
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 83
Siehe auch
- Rechnungsprüfung
- Ausnahme von Grundsatz der Haushaltsklarheit
- Deckungsfähigkeit
Fußnoten
<references />