Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen

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#zur Regelung eines Einzelfalls  
 
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#auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und  
 
#auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und  
#die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 1 BayVwVfG])
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#die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ({{BayVwVfG 35}} Satz 1)
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==Einzelfälle==
 
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Version vom 7. Dezember 2015, 11:11 Uhr

Verwaltungsakt ist

  1. jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  2. die eine Behörde
  3. zur Regelung eines Einzelfalls
  4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  5. die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (BayVwVfG Art. 35 Satz 1)

Normen

Einzelfälle

Einschulungsbescheid

siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1

Sitzungsausschluss

Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.

Ordnungsgeld

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Aberkennung

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references />