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− | Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) ({{VgV 9}} Abs. 1). | + | Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung ([[elektronische Mittel]]) ({{VgV 9}} Abs. 1). |
− | Für die Beschaffung von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im [[Unterschwellenbereich]] gibt der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten {{VOB/A 11}} Absätze 2 bis 6 sowie {{VOB/A 11a}}. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. ({{VOB/A 11}} Abs. 1) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2).<noinclude> | + | Für die Beschaffung von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im [[Unterschwellenbereich]] gibt der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten {{VOB/A 11}} Absätze 2 bis 6 sowie {{VOB/A 11a}}. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. ({{VOB/A 11}} Abs. 1) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2). |
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* {{VgV 41}} Abs. 1 [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]] | * {{VgV 41}} Abs. 1 [[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]] | ||
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+ | * {{VK Südbayern Z3-3-3194-1-54-11/17}}: "Es kann inzwischen von einem allgemeinen Kenntnisstand von Unternehmen, die an EU-weiten Vergabeverfahren teilnehmen, ausgegangen werden, dass das Unterlassen von durchzuführenden Updates an der im Unternehmen verwendeten Software zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen kann. Dies gilt auch für lokal auf der Unternehmenshardware installierten Bieterclients von Vergabeplattformen."<ref>Amtlicher Leitsatz 4; (Rn. 113)</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2021, 13:52 Uhr
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VgV § 41 Abs. 1).
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).
Für die Beschaffung von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gibt der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten VOB/A § 11 Absätze 2 bis 6 sowie VOB/A § 11a. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. (VOB/A § 11 Abs. 1) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (VOB/A § 11 Abs. 2).
Nach UVgO § 7 Abs. 4 gelten die VgV § 10 bis VgV § 12 der Vergabeverordnung (VgV) für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend. Für Bauleistungen siehe VOB/A § 11a.
Grundsätze der Vergabe
Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1
- im Wettbewerb und
- im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Dabei werden die Grundsätze
- der Wirtschaftlichkeit und
- der Verhältnismäßigkeit
gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
- gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).
Bei der Vergabe werden
- Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).
sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).
- Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.
UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.
Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
Der öffentliche Auftraggeber legt nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 1 das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährleisten, dass
- die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
- kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
- der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
- nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
- nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
- empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
- Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen gemäß VgV § 10 Abs. 2 Satz 1 über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden (VgV § 10 Abs. 2 Satz 2).
Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen gemäß VgV § 11 Abs. 1 Satz 1 allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken<ref>VgV § 11 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung<ref>VgV § 11 Abs. 1 Satz 3</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten<ref>VgV § 11 Abs. 2</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber muss nach VgV § 11 Abs. 3 den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
- die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
- die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
- verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß VgV § 12 Abs. 1 im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
- Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
- diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 2Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß VgV § 12 Abs. 1 an<ref>VgV § 12 Abs. 2</ref>.
Vergabeplattformen
Aus Sicht der bietenden Umternehmen ist der erste Schritt im Vergabeprozess dass Auffinden der relevanten Ausschreibungen. Hierfür müssen die Bieter ggf. auf verschiedenen Plattformen recherchieren, u.a.:
EU:
- Tenders Electronic Daily (TED) ist die Online-Vergabeplattform des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union" für das europäische öffentliche Auftragswesen. TED veröffentlicht 746000 Mitteilungen über Vergabeverfahren pro Jahr, darunter 235000 Ausschreibungen im Wert von ungefähr 545 Milliarden Euro.<ref>https://ted.europa.eu/TED/misc/aboutTed.do</ref></noinclude>
Bund:
Bundesländer:
- Baden-Württemberg
- Bayern: Vergabeplattform "vergabe.bayern"
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD)
- ...
- Thüringen
Öffentliche Auftraggeber:
Private Anbieter:
- https://www.aumass.de/
- https://www.deutsche-evergabe.de/
- https://www.deutsches-ausschreibungsblatt.de
- https://landing.dtad.com/de/ausschreibungen_v2
- https://www.staatsanzeiger-eservices.de/
- https://www.vergabe24.de/
- https://subreport.de/
- https://www.dtvp.de/
- https://www.cosinex.de/
- https://www.bi-medien.de/de-ausschreibungsdienste.bi
- https://www.ai-ag.de/
- https://www.vergabe.rib.de/
- https://evergabe.de/
- https://www.cats-plus.de
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Erwägungsgrund (52): Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Vergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie — nach einem Übergangszeitraum von 30 Monaten — eine ausschließliche elektronische Kommunikation, das heißt eine Kommunikation durch elektronische Mittel, in allen Verfahrensstufen, einschließlich der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und insbesondere der Übermittlung der Angebote („elektronische Übermittlung“), verbindlich vorgeschrieben werden. Es sollte den Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern freigestellt bleiben, auf Wunsch hierüber hinauszugehen. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass die verbindliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nach dieser Richtlinie öffentliche Auftraggeber nicht zur elektronischen Verarbeitung von Angeboten verpflichten oder eine elektronische Bewertung oder automatische Verarbeitung vorschreiben sollte. Des Weiteren sollten nach dieser Richtlinie weder Bestandteile des Verfahrens der öffentlichen Auftragsvergabe, die auf die Vergabe des Auftrags folgen, noch die interne Kommunikation des öffentlichen Auftraggebers unter die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel fallen.
- Erwägungsgrund (53): Die öffentlichen Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Die Verwendung dieser Kommunikationsmittel sollte auch der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen hinreichend Rechnung tragen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht angemessen wäre, wenn die Nutzung elektronischer Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind, oder wenn die betreffende Kommunikation nur mit speziellen Bürogeräten bearbeitet werden könnte. Öffentliche Auftraggeber sollten daher nicht verpflichtet werden, in bestimmten Fällen die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen; diese Fälle sollten erschöpfend aufgelistet werden. In der Richtlinie wird festgelegt, dass hierzu Fälle gehören, in denen die Nutzung spezieller Bürogeräte erforderlich wäre, die öffentlichen Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Großformatdrucker. In einigen Vergabeverfahren kann in den Auftragsunterlagen die Einreichung eines physischen oder maßstabsgetreuen Modells verlangt werden, das den öffentlichen Auftraggebern nicht auf elektronischem Wege vorgelegt werden kann. In solchen Fällen sollte das Modell den öffentlichen Auftraggebern auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg zugesandt werden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Nutzung anderer Kommunikationsmittel auf die Bestandteile des Angebots beschränkt sein sollte, für die eine elektronische Kommunikation nicht verlangt wird. Es ist angezeigt klarzustellen, dass — sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist — die öffentlichen Auftraggeber in der Lage sein sollten, eine maximale Größe der einzureichenden Dateien festzulegen.
- Artikel 2 Abs. 1
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)
Unterabschnitt 2 - Kommunikation (§§ 9 - 13)
- VgV § 9 Abs. 1 Grundsätze der Kommunikation
- VgV § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
- VgV § 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
- VgV § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
- VgV § 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)
Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz (§§ 37 - 41)
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 81 - 82)
- VgV § 81 Satz 2
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
- VOB/A § 11a Anforderungen an elektronische Mittel
- VOB/A § 11 EU Grundsätze der Informationsübermittlung
- VOB/A § 23 EU
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- KonzVgV § 7 Abs. 1
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 7 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 4: Die §§ 10 bis 12 der Vergabeverordnung (VgV) gelten für die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel und deren Einsatz entsprechend.
- UVgO § 38 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote
Rechtsprechung
- VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Z3-3-3194-1-54-11/17: "Es kann inzwischen von einem allgemeinen Kenntnisstand von Unternehmen, die an EU-weiten Vergabeverfahren teilnehmen, ausgegangen werden, dass das Unterlassen von durchzuführenden Updates an der im Unternehmen verwendeten Software zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen kann. Dies gilt auch für lokal auf der Unternehmenshardware installierten Bieterclients von Vergabeplattformen."<ref>Amtlicher Leitsatz 4; (Rn. 113)</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 77, 95 ff.
Siehe auch
Fußnoten
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