Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden: Unterschied zwischen den Versionen
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a) Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 5 186 000 EUR beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen: | a) Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 5 186 000 EUR beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen: | ||
− | i) [[Tiefbauarbeiten]] gemäß der Auflistung in Anhang II, | + | i) [[Tiefbauarbeiten]] gemäß der Auflistung in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II], |
− | ii) Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebäuden; | + | ii) [[Bauleistungen]] für die Errichtung von |
+ | *[[Krankenhaus|Krankenhäusern]], | ||
+ | *Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, | ||
+ | *[[Schule|Schulen]] und [[Hochschule|Hochschulen]] sowie [[Verwaltungsgebäude|Verwaltungsgebäuden]]; | ||
− | b) Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 207 000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind. | + | b) [[Dienstleistungsaufträge]], die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 207 000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem [[Bauauftrag]] gemäß Buchstabe a verbunden sind. |
− | Die öffentlichen Auftraggeber, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung dieser Richtlinie sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.<noinclude> | + | Die öffentlichen Auftraggeber, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung dieser Richtlinie sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird. |
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+ | * [[Vergabe von Bauleistungen]] | ||
+ | * [[Subventionierung]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 11:26 Uhr
Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) finden nach deren Artikel 13 (Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden) auf die Vergabe folgender Aufträge Anwendung:
a) Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 5 186 000 EUR beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen:
i) Tiefbauarbeiten gemäß der Auflistung in Anhang II,
ii) Bauleistungen für die Errichtung von
- Krankenhäusern,
- Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen,
- Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebäuden;
b) Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 207 000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind.
Die öffentlichen Auftraggeber, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung dieser Richtlinie sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.
Die Regelung wurde in GWB § 99 Nr. 4 umgesetzt.
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie), Artikel 13 (Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 99 Nr. 4
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - VII-Verg 11/13: Krankenhäuser im Sinne des GWB § 98 Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>II.)2.)a.)bb.)(1)</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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