Drittschutz im Wasserrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der {{Richtlinie 91/676/EWG}} sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>{{EuGH C-197/18}}</ref><noinclude>
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"Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der {{Richtlinie 91/676/EWG}} sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes [[Aktionsprogramm]] ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der [[Nitrat|Nitratgehalt]] im [[Grundwasser]] ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren [[Grundwassermessstelle|Messstellen]] im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>{{EuGH C-197/18}}</ref><noinclude>
  
 
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* {{WHG 14}} Abs. 3-6<ref>{{ISBN 9783415057883}}, Seite 101</ref>
 
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* {{VGH Hessen 7 A 1736/10}}: "1. Das Zulassungserfordernis nach § 2 Abs. 1 WHG a. F. und § 8 Abs. 1 WHG als Ausdruck des für Gewässerbenutzungen geltenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt besteht allein im öffentlichen Interesse. 2. Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG, die die Umweltziele des Art. 4 WRRL in nationales deutsches Recht umsetzen, haben auch unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Ursprungs keinen drittschützenden Charakter. 3. Der programmatische Charakter der Umweltziele des Art. 4 WRRL, der für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Flexibilität auf dem Weg zu den angestrebten Umweltzielen begründet, bewirkt zugleich prinzipiell deren mangelnde Eignung zur unionsrechtlichen Begründung einklagbarer Rechtspositionen. 4. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommendenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, dient als Vorsorgeregelung grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse und entfaltet auch unter Berücksichtigung der Umweltziele des Art. 4 WRRL keinen Drittschutz. 5. Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung begründen, für die zwischen dem Dritten auf der einen, der Wasserbehörde und dem Erlaubnisinhaber auf der anderen Seite in Streit steht, ob sie durch eine bestehende Erlaubnis legalisiert ist. Da das wasserhaushaltsrechtliche Zulassungserfordernis als solches nicht drittschützend ist, ist für ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten maßgeblich, dass der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf Belange des Dritten rücksichtslos ist. 6. Die Möglichkeit einer auf wasserbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr gerichteten Verpflichtungsklage begründet nicht notwendig die Subsidiarität einer auf Feststellung der Illegalität einer Gewässerbenutzung gerichteten Feststellungsklage."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 14. September 2020, 12:00 Uhr

"Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587</ref>

Drittschützenden Normen im Wasserrecht

  • WHG § 14 Abs. 3-6<ref>Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 101</ref>

Drittschutz im Rahmen der Gewässerunterhaltung?

Im Regelfall ist die Gewässerunterhaltungspflicht (nur) gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen<ref>(vgl. BVerwG vom 14.12.1973, BVerwGE 44, 235/238; BayVGH vom 25.11.1996 - Az. 22 B 96.547, bestätigt durch BVerwG vom 25.2.1997 - Az. 11 B 5.97)</ref> und kann so auch nicht zu Rechtsansprüchen Einzelner etwa gegenüber einer unterhaltungspflichtigen Gemeinde führen."<ref>BayVGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 22 ZB 07.214</ref>

Die bundesrahmenrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung ist "eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird. Drittbetroffene haben keinen Anspruch auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht und können daher grundsätzlich weder vom Träger der Unterhaltungslast noch von der Aufsichtsbehörde die Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme fordern. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum insoweit einhellig vertretenen Auffassung<ref>(BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - BVerwGE 44, 235 = DVBl. 1974, 603; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153; BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92 - ZfW 1993, 214 = UPR 1993, 296; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 6. Aufl., § 28 Rdnr. 54 ff.; Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: März 1996, § 29 Rdnr. 9 ff.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., Rdnr. 637)</ref>.

Eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht (WHG § 28 Abs. 1, BayWG Art. 22) kann ausnahmsweise die vorgegebene Grundstückssituation schwer und unerträglich beeinträchtigen<ref>(vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 56 zu § 28, m.w.N.)</ref> und so zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum führen. Führt die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu solch einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eines Dritten, so hat dieser einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen entsprechend § 1004 BGB<ref>(BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 23.09.1985 - VIII OE 77/82 - ZfW 1986, 376 = AgrarR 1986, 299; OVG Münster, Beschluß vom 25.08.1986 - 20 B 217/86 - ZfW Sh 1986 Nr. 155; VGH Mannheim Urteil vom 29.04.1993 - 8 S 2834/94 - NVwZ 1994, 1035 = ZfW 1994, 281; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., § 28 Rdnr. 56; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 29 Rdnr. 10; Breuer, a.a.O., Rdnr. 637)</ref>."<ref>Abs. 23</ref><ref>Dr. Wilhelm Buerstedde, Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung - Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag Moritz Schäfer GmbH & Co. KG, Detmold, 2006, ISBN 9783876961194, Seite 12</ref>

Das Klagebegehren ist nicht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht, sondern auf die Abwehr eines Eingriffs in das Eigentum zu richten. Die Klage wäre dann als allgemeine Leistungsklage zulässig;"<ref>VGH Hessen, Urteil vom 26.02.1997 - 7 UE 2907/94, Abs. 23</ref>

Publikationen

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte

  • VGH Hessen, Urteil vom 01.09.2011 - 7 A 1736/10: "1. Das Zulassungserfordernis nach § 2 Abs. 1 WHG a. F. und § 8 Abs. 1 WHG als Ausdruck des für Gewässerbenutzungen geltenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt besteht allein im öffentlichen Interesse. 2. Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG, die die Umweltziele des Art. 4 WRRL in nationales deutsches Recht umsetzen, haben auch unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Ursprungs keinen drittschützenden Charakter. 3. Der programmatische Charakter der Umweltziele des Art. 4 WRRL, der für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Flexibilität auf dem Weg zu den angestrebten Umweltzielen begründet, bewirkt zugleich prinzipiell deren mangelnde Eignung zur unionsrechtlichen Begründung einklagbarer Rechtspositionen. 4. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommendenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, dient als Vorsorgeregelung grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse und entfaltet auch unter Berücksichtigung der Umweltziele des Art. 4 WRRL keinen Drittschutz. 5. Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung begründen, für die zwischen dem Dritten auf der einen, der Wasserbehörde und dem Erlaubnisinhaber auf der anderen Seite in Streit steht, ob sie durch eine bestehende Erlaubnis legalisiert ist. Da das wasserhaushaltsrechtliche Zulassungserfordernis als solches nicht drittschützend ist, ist für ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten maßgeblich, dass der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf Belange des Dritten rücksichtslos ist. 6. Die Möglichkeit einer auf wasserbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr gerichteten Verpflichtungsklage begründet nicht notwendig die Subsidiarität einer auf Feststellung der Illegalität einer Gewässerbenutzung gerichteten Feststellungsklage."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>