Name des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vereinsname zählt nach {{BGB 57}} Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die [[Vereinssatzung]] ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<noinclude>
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Der [[Vereinsname]] zählt nach {{BGB 57}} Abs. 1 zu den [[Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung|Mindesterfordernissen an die Vereinssatzung]] ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<noinclude>
  
 
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* {{BGB 12}} [[Namensrecht]]: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
 
* {{BGB 12}} [[Namensrecht]]: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
 
* {{BGB 57}} Satz 2: Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
 
* {{BGB 57}} Satz 2: Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
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* {{HGB 18}} Abs. 2: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
  
 
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* {{BVerfG 1 BvR 438/68}} - [[Vereinsname]]: Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG). <ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 438/68}} - [[Vereinsname]]: Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG). <ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{ISBN 9783406725005}}, § 57 Rn. 3 zu Einzelfällen
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Vereinigungsfreiheit]]
 
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* [[Vereinssatzung]]
 
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* [[Namenszusatz]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 08:13 Uhr

Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernissen an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • BGB § 12 Namensrecht: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
  • BGB § 57 Satz 2: Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Handelsgesetzbuch (HGB)

  • HGB § 18 Abs. 2: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Rechtsprechung

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 57 Rn. 3 zu Einzelfällen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>