Geschäftsführung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der {{BGB 664}} bis {{BGB 670}} entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.<noinclude>
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Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß {{BGB 27}} Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften {{BGB 664}} bis {{BGB 670}} entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach {{BGB 31}} haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>{{LG Kaiserslautern 3 O 662/03}} Abs. 51</ref>
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Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der [[Geschäftsführung des Vorstands|Geschäftsführung]] im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref><noinclude>
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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die [[Geschäftsführung des Vorstands]] finden die für den [[Auftrag]] geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
 
* {{BGB 664}} [[Unübertragbarkeit]]; [[Haftung für Gehilfen]]
 
* {{BGB 664}} [[Unübertragbarkeit]]; [[Haftung für Gehilfen]]
* {{BGB 665}}
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* {{BGB 665}} [[Abweichung von Weisungen]]
* {{BGB 666}}
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* {{BGB 666}} [[Auskunftspflicht|Auskunfts]]- und [[Rechenschaftspflicht]]
* {{BGB 667}}
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* {{BGB 667}} [[Herausgabepflicht]]
* {{BGB 668}}
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* {{BGB 668}} [[Verzinsung des verwendeten Geldes]]
* {{BGB 669}}
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* {{BGB 669}} [[Vorschusspflicht]]
* {{BGB 670}}
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* {{BGB 670}} [[Ersatz von Aufwendungen]]
  
 
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* {{BGH II ZR 245/06}}: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BGH II ZR 245/06}}: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
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* {{BGH II ZR 53/87}}
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===Landgerichte===
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* {{LG Kaiserslautern 3 O 662/03}}
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==Publikationen==
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* '''Terner''', Neues zum Vereinsrecht, [[NJW 2008, 16]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vertretung des Vereins]]
 
* [[Vertretung des Vereins]]
 
* [[Bestellung des Vorstands]]
 
* [[Bestellung des Vorstands]]
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* [[Haftung des Vereinsvorstands]]
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* [[Auskunftspflicht des Vereinsvorstands]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 10:29 Uhr

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß BGB § 27 Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach BGB § 31 haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090 Abs. 51</ref>

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Vergütung

Die Mitglieder des Vorstands sind nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 2 unentgeltlich tätig, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 eingefügt und trat zum 1.1.2015 in Kraft. Die Regelung entsprach allerdings schon der bisherigen Rechtsprechung<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745</ref>.

Die Entgegennahme satzungswidrig überhöhter Vorstandsvergütungen stellt eine Verletzung der Vorstandspflichten dar, die den Vorstand nach vertraglichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig macht, sofern er die Unangemessenheit der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungen kannte oder erkennen konnte<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 5</ref>.

Um die Angemessenheit der bezogenen Vergütung sachgerecht beurteilen zu können, ist es erforderlich, dass zunächst festgestellt wird, "inwieweit in den jährlichen Leistungen ... ein echter Ersatz der ... durch ... Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen enthalten ist, auf den [der Vorstand] bereits nach §§ 27 Abs. 3, 670 BGB Anspruch hat und der bei der Prüfung der Angemessenheit der bezogenen Vergütung deshalb außer Ansatz zu bleiben hat."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 6</ref>

Eine satzungswidrige Vergütung des Vorstands führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 1059</ref> Eine Vergütung (auch Zahlungen Dritter, z.B. Sponsoren, an Mitglieder<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 1068</ref>) ist immer auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu prüfen.<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 1068</ref>

Aufwendungsersatz

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 1 die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch BGB § 670 zum Ersatz verpflichtet.

"Aufwendungen im Sinne des nach BGB § 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren Auftragsrechts sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Beauftragten, insbesondere für *Reisekosten,

Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der in Frage stehenden Tätigkeit typischerweise für den Beauftragten verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. Auch im letztgenannten Fall handelt es sich aber um eine verdeckte Vergütung, wenn die Kosten, zu deren Abdeckung die betreffende Pauschale im allgemeinen gedacht ist, in dem konkreten Amt oder Auftrag regelmäßig nicht anfallen. Dies kann etwa bei Sitzungs- oder Tagegeldern in Betracht kommen, die üblicherweise zur pauschalen Abgeltung der Kosten auswärtiger Unterbringung und Verpflegung gezahlt werden, wenn diese Leistungen schon auf anderem Wege vom Auftraggeber, etwa durch Beherbergung und Beköstigung im eigenen Hause, erbracht werden. Entsprechendes gilt für andere Pauschalen."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 7</ref>

Haftung

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich<ref>vgl. auch EStG § 3 Nr.26a</ref> nicht übersteigt, haften sie dem Verein nach BGB § 31a Abs. 1 Satz 1 für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins<ref>Satz 2 ist dispositiv, BGB § 40</ref>. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (BGB § 31a Abs. 1 Satz 3). Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach BGB § 31a Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. BGB § 31a Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (BGB § 31a Abs. 2 Satz 2).

Auskunftspflicht

Den Mitglieder und der Mitgliederversammlung steht gegen den Vorstand ein Auskunftsrecht nach BGB § 27 Abs. 3, BGB § 666 über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG)."<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 27 Rn. 6; vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2002 - II ZR 125/02 = NJW-RR 2003, 830 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Entlastung

"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745

Landgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>