Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die [[Vereinssatzung]] muss den [[Sitz des Vereins]] des Vereins enthalten ({{BGB 57}} Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird ({{BGB 24}}). <noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | * {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | ||
+ | * {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. | ||
+ | * {{BGB 71}} (bei [[Sitzverlegung]]) | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Gerichtsstand]] | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]] | [[Kategorie:Vereinsrecht]] | ||
+ | </noinclude> |
Aktuelle Version vom 4. Mai 2020, 08:14 Uhr
Die Vereinssatzung muss den Sitz des Vereins des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (BGB § 24).
Normen
- BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
- BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- BGB § 71 (bei Sitzverlegung)