Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Vereinssatzung]] muss den [[Sitz des Vereins]] des Vereins enthalten ({{BGB 57}} Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird ({{BGB 24}}). <noinclude>
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==Normen==
 
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* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
 
* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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* {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
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* {{BGB 71}} (bei [[Sitzverlegung]])
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==Siehe auch==
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* [[Gerichtsstand]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2020, 08:14 Uhr

Die Vereinssatzung muss den Sitz des Vereins des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (BGB § 24).

Normen

Siehe auch