Entziehung der Rechtsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Einem [[Verein]], dessen [[Rechtsfähigkeit]] auf [[Verleihung]] beruht, kann nach {{BGB 43}} die [[Entziehung der Rechtsfähigkeit|Rechtsfähigkeit entzogen]] werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten [[Zweck des Vereins|Zweck]] verfolgt.<noinclude>
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==Normen==
 
==Normen==
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* {{BGB 22}} [[Wirtschaftlicher Verein]]
 
* {{BGB 43}} [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]]
 
* {{BGB 43}} [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]]
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* {{BGB 73}} [[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]
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==Siehe auch==
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* [[Auflösung des Vereins]]
  
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 26. Mai 2020, 21:54 Uhr

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann nach BGB § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Normen

Siehe auch