Vergabekammer: Unterschied zwischen den Versionen

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Unternehmen haben nach {{GWB 97}} Abs. 6 im [[Oberschwellenbereich]] Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das [[Vergabeverfahren]] eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach {{GWB 156}} Abs. 1  die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.
  
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Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die [[sofortige Beschwerde]] zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. ({{GWB 171}} Abs. 1) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des {{GWB 167}} Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. ({{GWB 171}} Abs. 2)
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Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige [[Oberlandesgericht]]. Bei den Oberlandesgerichten wird ein [[Vergabesenat]] gebildet. ({{GWB 171}} Abs. 3). In Bayern wurde zum 1.1.2021 nach {{BayGZVJu 33}} Abs. 3 die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der [[Vergabekammer]] (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, dem [[Bayerisches Oberstes Landesgericht|Obersten Landesgericht]] übertragen.<noinclude>
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==Normen==
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* {{GWB 97}} Abs. 6 ([[Grundsätze der Vergabe]])
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* {{GWB 156}} [[Vergabekammer|Vergabekammern]]
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* {{GWB 171}} [[Zulässigkeit]], [[Zuständigkeit]]
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==={{BayGZVJu}}===
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* {{BayGZVJu 33}} ([[Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen]])
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** Abs. 3: Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der [[Vergabekammer]] (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 1. März 2021, 11:04 Uhr

Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach GWB § 156 Abs. 1 die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (GWB § 171 Abs. 1) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des GWB § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (GWB § 171 Abs. 2)

Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (GWB § 171 Abs. 3). In Bayern wurde zum 1.1.2021 nach BayGZVJu § 33 Abs. 3 die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, dem Obersten Landesgericht übertragen.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu)

  • BayGZVJu § 33 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
    • Abs. 3: Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.

Siehe auch