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Aktuelle Version vom 4. Juni 2020, 22:18 Uhr
Hier finden Sie ein Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Bebauungsplans.
Formelle Rechtmäßigkeit
Aufstellungsbeschluss
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeit ist nach BauGB § 3 Abs. 1 möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Ausnahmen von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in BauGB § 3 Abs. 1 Satz 2, BauGB § 13 (Vereinfachtes Verfahren) und BauGB § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) geregelt.
Ein Verstoß gegen die Regelung über die frühzeitige Bürgerbeteiligung in BauGB § 3 Abs. 1 ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.<ref>BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 Amtlicher Leitsatz</ref>
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (BauGB § 4 Abs. 1)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind nach BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1 mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2). Die nach BauGB § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 3). Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4). Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 5). Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen (BauGB § 3 Abs. 2 Satz 6).
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. (BauGB § 3 Abs.2)
Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (BauGB § 4 Abs. 1)
Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 und BauGB § 1a wird nach BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 2). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 3). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 4). Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 5). Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 6).
Abwägungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BauGB § 1 Abs. 7).
Das in BauGB § 1 Abs. 7 enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.<ref>BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 = BVerwGE 107, 215 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Satzungsbeschluss/Feststellungsbeschluss
Bebauungsplan
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (BauGB § 10 Abs. 1)
Flächennutzungsplan
Das Planfeststellungsverfahren endet beim Flächennutzungsplan im Gemeinderat mit dem Feststellungsbeschluss.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9898 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)</ref>
Genehmigung
Bebauungsplan
Bebauungspläne bedürfen grundätzlich keiner Genehmigung<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9898 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)</ref>. Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen allerdings der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (BauGB § 10 Abs. 2)
Bekanntmachung
Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>
Überwachung der Umweltauswirkungen
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach BauGB § 4 Abs. 3. (BauGB § 4c)
Materielle Rechtmäßigkeit
Erforderlichkeit der Planung, BauGB § 1 Abs. 3
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1).
"Was im Sinne des BauGB § 1 Abs. 3 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption einer Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht<ref>(vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BayVBl 2000 - juris Rn. 4)</ref>. Eine Notwendigkeit für eine Planung muss grundsätzlich nicht bestehen. Eine bauleitplanerische Regelung kann auch erforderlich sein, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Entscheidend ist, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>
"Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes entfällt beispielsweise, wenn
- überhaupt kein städtebauliches Ziel verfolgt wird,
- die Bauleitplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist,
- er offensichtlich überflüssig ist,
- er reine Gefälligkeitsplanung ist und nur dazu dient BauGB § 1 Abs. 1 BauGB unbekannte (private) Zwecke zu verfolgen,
- er in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat.
Wenn die Erforderlichkeit fehlt, ist der Bebauungsplan regelmäßig nichtig."<ref>Quelle: Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. März 2016, 12:09 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=152491488 (Abgerufen: 3. Juli 2016, 14:05 UTC) </ref>
Ziele der Raumordnung, BauGB § 1 Abs. 4
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (BayLplG Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (BayLplG Art. 2 Nr. 2)
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (BauGB § 1 Abs. 4). Ein Bauleitplan, der gegen ein Ziel der Raumordnung verstößt, ist nichtig.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9946 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)</ref>
Rechtsfolgen
Publikationen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>