Vereinfachtes Verfahren

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Werden

  • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
  • wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach BauGB § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
  • enthält er lediglich Festsetzungen nach BauGB § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b,

kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (BauGB § 13 Abs. 1)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Im vereinfachten Verfahren kann nach BauGB § 13 Abs. 2

1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,

2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,

3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.

Normen

Siehe auch