Ziele der Raumordnung
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (BayLplG Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (BayLplG Art. 2 Nr. 2)
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (BauGB § 1 Abs. 4). Ein Bauleitplan, der gegen ein Ziel der Raumordnung verstößt, ist nichtig.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9946 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)</ref>
Institutionen
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 1 Abs. 4: Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- BayLplG Art. 2 Nr. 2
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9946 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>