Kreisumlage: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(9 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 % | + | Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um ([[Kreisumlage]], {{FAG 18}} Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %<noinclude> |
− | <noinclude> | ||
==Tipp== | ==Tipp== | ||
Zeile 20: | Zeile 19: | ||
* 2013: 2.478.044,98 € | * 2013: 2.478.044,98 € | ||
* 2012: 2.196.146,35 € | * 2012: 2.196.146,35 € | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{GG}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{GG 106}} Abs. 6 Satz 5: Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die [[Grundsteuer]] und [[Gewerbesteuer]] sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für [[Umlage]]n zugrunde gelegt werden. | ||
+ | |||
+ | ==={{LKrO}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{LKrO 16}} Abs. 2: Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben in ausreichendem Maß zu gewährleisten. | ||
+ | |||
+ | ==={{FAG}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{FAG 18}} | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
Zeile 52: | Zeile 65: | ||
* [[Ausgaben]] | * [[Ausgaben]] | ||
+ | * [[Bezirksumlage]] | ||
* [[Mindestfinanzausstattung]] | * [[Mindestfinanzausstattung]] | ||
Aktuelle Version vom 23. Juni 2016, 16:09 Uhr
Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %
Tipp
Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
- "Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>
Haushalt
Haushaltsstelle
Haushaltsplan
- Haushalt 2015: 2.045.000,00 €
- Haushalt 2014: 3.075.000,00 €
- Haushalt 2013: 2.478.045,00 €
Ergebnisse der Jahresrechnung
- 2014:
- 2013: 2.478.044,98 €
- 2012: 2.196.146,35 €
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 106 Abs. 6 Satz 5: Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 16 Abs. 2: Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben in ausreichendem Maß zu gewährleisten.
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 - Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage; Überschuldung; Kommunalaufsicht; Rechtsaufsicht; "Einmischungsaufsicht"; Weisung, aufsichtliche; Aufsichtsmaßnahme; Anordnung, aufsichtliche; Ersatzvornahme; Selbstverwaltung, kommunale; Kreis; Landkreis; Gemeinde; Finanzausstattung; Finanzausgleich, kommunaler; Ausgleichsstock; Finanzhoheit; Schuldenbremse: "Bei der Erhebung der Kreisumlage besteht im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG lediglich eine staatliche Rechts-, aber keine Fachaufsicht."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 18</ref>
- BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 8 C 1.12
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Urteil vom 27.07.2005 - 4 BV 02.1964
- BayVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 4 B 90.718 - „Eichenau-Urteil“ - Grundsatz der Aufgabentrennung
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 132
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 8680 (Teil 4 Ziffer 2.12.17)
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 42, Ziffer 3.9.1.
Fachaufsätze
- Diemert, Gemeindliche Mindestfinanzausstattung und Kreisumlage: Wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, Der Gemeindehaushalt, 114(8/ 2013), 171– 174
Lexika
Siehe auch
Fußnoten
<references/>