Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(13 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 12: Zeile 12:
 
===Einnahmen===
 
===Einnahmen===
  
===Haushaltsstelle===
+
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer betrug in der Stadt Burgkunstadt im Jahr 2015 596.623,00 €<ref>Quelle: [[Rechenschaftsbericht_2015_der_Stadt_Burgkunstadt#Entwicklung_der_wichtigsten_Einnahmen_des_Verwaltungshaushalts|Rechenschaftsbericht 2015]]</ref>.
 +
 
 +
===[[Haushaltsstelle]]===
 +
 
 +
Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden in Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle [[0.9000.0120]] verbucht.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG]
+
 
*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
+
==={{GG}}===
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
+
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998]
+
* {{GG 28}}
**[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=h&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage2&st=null Anlage 2. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]
+
* {{GG 106}} Abs. 5a
 +
* {{GG 107}} Abs. 1
 +
 
 +
==={{FinAusglG}}===
 +
 
 +
* {{FinAusglG 1}} [[Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer]]
 +
 
 +
==={{GemFinRefG}}===
 +
 
 +
==={{FAG}}===
 +
 
 +
==={{BayAVGFRG}}===
 +
 
 +
* [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVOGFRG-ANL_2 Anlage 2. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2015 -]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 20:05 Uhr

Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5a GG ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (GFRG).

Stadt Burgkunstadt

Gemeindeschlüssel

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,000773090<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,000673612, Weismain 0,000230607, München 0,228862333</ref>.

Einnahmen

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer betrug in der Stadt Burgkunstadt im Jahr 2015 596.623,00 €<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.

Haushaltsstelle

Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden in Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0120 verbucht.

Normen

Grundgesetz (GG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (GemFinRefG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7639 (Teil 4 Ziffer 2.7)

Siehe auch

Fußnoten

<references />