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− | * {{StGB 201}} | + | * {{StGB 201}} Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes |
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− | * {{StGB 258a}} | + | * {{StGB 258a}} [[Strafvereitelung im Amt]] |
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* {{BGH 2 StR 148/15}}: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender [[Schulsekretär]], der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann [[Amtsträger]] im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH 2 StR 148/15}}: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender [[Schulsekretär]], der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann [[Amtsträger]] im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * {{BGH 5 StR 453/05}}: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 09:29 Uhr
Nach StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
"Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen."<ref>BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>anders noch Brüning, Haftung der Gemeinderäte, Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1. Aufl. 2006, ISBN 978503090563 Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref>
Kommunale Mandatsträger
Amtsträgereigenschaft kommunaler Mandatsträger
"Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen."<ref>BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>anders noch Brüning, Haftung der Gemeinderäte, Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1. Aufl. 2006, ISBN 978503090563 Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref>
Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses
Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Besonders schwerer Fall des Betrugs
StGB § 263 Abs. 3 bestimmt:
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
...
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
...
Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG
"Haftungsrechtlich ist ... Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer)<ref>(vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.)</ref>. Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf abzustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht<ref>(a. A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 14. 10. 2004 – III ZR 169/04 Abs. 16</ref>
Normen
Abgabenordnung (AO)
- AO § 30 Abs. 1, 3
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Personen- und Sachbegriffe
- StGB § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- StGB § 120 Gefangenenbefreiung
- StGB § 133 Verwahrungsbruch
- StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- StGB § 258a Strafvereitelung im Amt
- StGB § 263 Abs. 3 Betrug
- StGB § 331
- StGB § 332
- StGB § 333
- StGB § 334
- StGB § 335
- StGB § 339
- StGB § 340
- StGB § 343
- StGB § 344
- StGB § 345
- StGB § 348
- StGB § 352
- StGB § 353
- StGB § 353b
- StGB § 355
- StGB § 357
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 13.01.2016 - 2 StR 148/15: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 29.08.2007 - 5 StR 103/07 = NStZ 2008, 87
- BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Fußnoten
<references />