Erschöpfung des Rechtswegs: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2015, 15:07 Uhr
"Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel beeinflußt den Lauf (und Ablauf) der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung nicht<ref>vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; st. Rspr.</ref>. Andererseits muß der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann; Entsprechendes gilt für sonstige Rechtsbehelfe wie etwa die Beschwerde gegen die Nichtzulässigkeit der Revision<ref>vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluß vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88</ref>
"Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht erneut in Lauf gesetzt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - Gegenvorstellung</ref>
Normen
- GG Art. 94 Abs. 2 Satz 2
- BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
- BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - Gegenvorstellung
- BVerfG, Beschluß vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 - Kindergeld
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />