Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen

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Die aus der [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltungsgarantie]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG] abzuleitende Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit)<ref>{{BVerfG 2 BvR 446/64}} - BVerfGE 26, 228</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>{{BVerfG 2 BvL 2/61}} - BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.  
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Die aus der [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltungsgarantie]] nach {{GG 28}} Abs. 2 Satz 3 abzuleitende [[Finanzhoheit]] gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten [[Haushaltswesen]]s<ref>{{BVerfG 2 BvR 446/64}} - BVerfGE 26, 228</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>{{BVerfG 2 BvL 2/61}} - BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.  
  
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref>
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die [[Selbstverwaltungsrecht|Garantie der kommunalen Selbstverwaltung]] ({{BV 10}} Abs. 1, {{BV 11}} Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref>
  
Nach ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO]) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen [[Einnahmen]] nicht ausreichen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO]). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO]).
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Nach {{GO 22}} Abs. 2 Satz 1 haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen '''im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen''' selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen [[Einnahmen]] nicht ausreichen ({{GO 22}} Abs. 2 Satz 2). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO]).
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Die Finanzhoheit besteht somit in der
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* [[Haushaltshoheit]] (sog. [[Budgetrecht]] / [[Planungshoheit]], ({{GG 28}} Abs. 2 Satz 3)
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* [[Einnahmenhoheit]] und
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* [[Ausgabenhoheit]].
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*{{GG 28}} Abs. 2 Satz 3
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==={{GG}}===
*{{GO 22}} Verwaltungs- und Finanzhoheit
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* {{GG 28}} Abs. 2 Satz 3
*{{KAG}}
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* {{GG 106}}
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==={{BV}}===
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* {{BV 83}} Abs. 2
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==={{GO}}===
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*{{GO 22}} Abs. 2 Verwaltungs- und Finanzhoheit
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==={{KAG}}===
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* {{KAG 1}} Abgabenberechtigte
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* {{KAG 2}} [[Abgabesatzung]]
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* {{KAG 3}} [[Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]]
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* {{KAG 4}}
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* {{KAG 5}} [[Beitrag|Beiträge]]
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* {{KAG 5a}} [[Erschließungsbeitrag]]
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* {{KAG 6}} [[Fremdenverkehrsbeitrag]]
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* {{KAG 7}} [[Kurbeitrag]]
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* {{KAG 8}} [[Benutzungsgebühr]]en
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* {{KAG 9}} [[Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
===Bundesverfassungsreicht (BVerfG)===
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==={{BVerfG}}===
 
*{{BVerfG 2 BvR 446/64}} [[Sorsum]]
 
*{{BVerfG 2 BvR 446/64}} [[Sorsum]]
 
*{{BVerfG 2 BvL 2/61}} - [[Breitenborn-Gelnhausen]]
 
*{{BVerfG 2 BvL 2/61}} - [[Breitenborn-Gelnhausen]]
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==={{BVerwG}}===
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* {{BVerwG 10 C 13.14}} - [[Kreisumlage]]; [[Umlagesatz]]; [[Haushaltsausgleich]]; [[Haushaltsdefizit]]; [[Haushaltsnotlage]]; [[Überschuldung]]; [[Kommunalaufsicht]]; [[Rechtsaufsicht]]; "Einmischungsaufsicht"; [[Weisung, aufsichtliche]]; [[Aufsichtsmaßnahme]]; [[Anordnung, aufsichtliche]]; [[Ersatzvornahme]]; [[Selbstverwaltung, kommunale]]; [[Kreis]]; [[Landkreis]]; [[Gemeinde]]; [[Finanzausstattung]]; [[Finanzausgleich, kommunaler]]; [[Ausgleichsstock]]; [[Finanzhoheit]]; [[Schuldenbremse]].
  
 
===Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)===
 
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==Publikationen==
 
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* Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 6973 (Teil 4 Ziffer 2)
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===Fachartikel===
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* '''Dombert''', Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Selbstverwaltungsrecht]]
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* [[Steuerfindungsrecht]]
 
* [[Konnexitätsprinzip]]
 
 
* [[Abgaben]]
 
* [[Abgaben]]
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* [[Fiskalvertrag]]
 
* [[Haushalt]]
 
* [[Haushalt]]
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* [[Konnexitätsprinzip]]
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* [[Schuldenbremse]]
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* [[Selbstverwaltungsrecht]]
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* [[Steuerfindungsrecht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 23. Juni 2016, 20:54 Uhr

Die aus der Selbstverwaltungsgarantie nach GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3 abzuleitende Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 = BVerfGE 23, 353 - BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

Nach GO Art. 22 Abs. 2 Satz 1 haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (GO Art. 22 Abs. 2 Satz 2). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).

Die Finanzhoheit besteht somit in der

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 6973 (Teil 4 Ziffer 2)

Fachartikel

  • Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;

Siehe auch

Fußnoten

<references />