Kontrahierungszwang: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 825/08}} = [[BVerfGE 124, 25]] - [[Kontrahierungszwang]] für [[Krankenversicherung]]en: "Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 825/08}} = [[BVerfGE 124, 25]] - [[Kontrahierungszwang]] für [[Krankenversicherung]]en: "Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren [[Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit|Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit]] im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Anschluss- und Benutzungszwang]]: {{:Anschluss- und Benutzungszwang}}
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* [[Beförderungspflicht]]: {{:Beförderungspflicht}}
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* [[Kfz-Haftpflichtversicherung]]: {{:Kfz-Haftpflichtversicherung}}
 
* [[Vereinigungsfreiheit]]
 
* [[Vereinigungsfreiheit]]
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* [[Vertragsfreiheit]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:09 Uhr

Rechtsprechung

Siehe auch

2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthöfen zur Pflicht machen,
3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen.
  1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Fußnoten

<references/>