Kontrahierungszwang: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. August 2021, 13:08 Uhr
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 = BVerfGE 124, 25 - Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen: "Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
- Beförderungspflicht: Der Unternehmer ist nach PBefG § 22 zur Beförderung verpflichtet, wenn
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind gemäß PflVG § 5 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
- Vereinigungsfreiheit
- Vertragsfreiheit
Fußnoten
<references/>