Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2  sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 1). Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude>
 
Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2  sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 1). Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude>
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Version vom 21. Juni 2021, 09:57 Uhr

Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt.

Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.

Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (VgV § 78 Abs. 2 Satz 1). Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden (VgV § 78 Abs. 2 Satz 2). In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt (VgV § 78 Abs. 2 Satz 3). Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung (VgV § 78 Abs. 2 Satz 4).

Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden (VgV § 78 Abs. 3 Satz 1). Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen (VgV § 78 Abs. 3 Satz 2).

Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach VgV § 73 Abs. 2

  1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>