Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{OLG Düsseldorf VII-Verg 36/11}}: "Die ausgeschriebenen Leistungen können jedoch nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint. Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundsätze ist insoweit auf den Beschluss des Senats vom 21.4.2010<ref>(VII-Verg 55/09, Schiffshebewerk Niederfinow, unter Hinweis auf OLG München, Beschl. v. 28.4.2006 - Verg 6/06, VergabeR 2006, 914, 920 f.)</ref> zu verweisen. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen, wie sie hier nachgefragt werden (so auch Stickler in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 5 VgV Rn. 4). Dabei gibt der Auftraggeber - wie hier - lediglich Zielvorstellungen und einen Leistungsrahmen vor. Die konkrete, detaillierte Aufgabenlösung hat hingegen der Auftragnehmer zu erarbeiten (entweder allein oder auch im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Auftraggeber, vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.4.2010 – VII-Verg 55/09). Eine Leistung ist danach z.B. dann nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar, wenn eine noch nicht existierende Lösung für die gestellte Aufgabe gesucht wird (ebenso Stickler a.a.O. Rn. 5). Dabei mögen zwar einzelne Schritte oder Parameter der Auftragsausführung beschrieben werden können, die inhaltliche Lösung der Aufgabe, mithin das Ergebnis der Auftragsausführung, kann aber nicht ausreichend konkretisiert werden, es sei denn, der Auftraggeber nähme einen zumindest wesentlichen Teil der Aufgabenlösung vorweg, löste die Aufgabe also teilweise selbst, um die Leistung entsprechend genau beschreiben zu können (so Boesen, Vergaberecht, § 99 GWB Rn. 161, 163). Dazu ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Eine nicht beschreibbare Aufgabenlösung kann zudem dadurch gekennzeichnet sein, dass die Lösung in Verhandlungen von den Beteiligten entwickelt werden soll<ref>(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210, 215 f.; Saarländisches OLG, Beschl. v. 20.9.2006 - 1 Verg 3/06, VergabeR 2007, 110, 113 f.; Egger, Europäisches Vergaberecht, Rn. 1024)</ref>. Notwendig ist dies freilich nicht. Der Auftraggeber kann sich darauf beschränken, die Aufgabenlösung vollständig und allein vom Auftragnehmer entwickeln zu lassen, dies zum Beispiel dann, wenn die Lösung auch in Verhandlungen, ohne dass sie dadurch inhaltlich vorweggenommen würde, nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Bei der Frage, ob eine Aufgabenlösung eindeutig beschreibbar ist, hat der Auftraggeber keinen Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der objektiv entweder gegeben ist oder nicht. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens abzustellen. In diesem Zeitpunkt vorhandene subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen, nicht aber darf er sie gewissermaßen in das Vergabeverfahren "mitnehmen", sofern nicht die Lösung der Aufgabe im Verhandlungsverfahren geklärt werden soll."<ref>Abs. 19</ref>
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* {{OLG Düsseldorf VII-Verg 36/11}}: "Die ausgeschriebenen Leistungen können jedoch nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint. Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundsätze ist insoweit auf den Beschluss des Senats vom 21.4.2010<ref>(VII-Verg 55/09, Schiffshebewerk Niederfinow, unter Hinweis auf OLG München, Beschl. v. 28.4.2006 - Verg 6/06, VergabeR 2006, 914, 920 f.)</ref> zu verweisen. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen, wie sie hier nachgefragt werden<ref>(so auch Stickler in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 5 VgV Rn. 4)</ref>. Dabei gibt der Auftraggeber - wie hier - lediglich Zielvorstellungen und einen Leistungsrahmen vor. Die konkrete, detaillierte Aufgabenlösung hat hingegen der Auftragnehmer zu erarbeiten<ref>(entweder allein oder auch im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Auftraggeber, vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.4.2010 – VII-Verg 55/09)</ref>. Eine Leistung ist danach z.B. dann nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar, wenn eine noch nicht existierende Lösung für die gestellte Aufgabe gesucht wird<ref>(ebenso Stickler a.a.O. Rn. 5)</ref>. Dabei mögen zwar einzelne Schritte oder Parameter der Auftragsausführung beschrieben werden können, die inhaltliche Lösung der Aufgabe, mithin das Ergebnis der Auftragsausführung, kann aber nicht ausreichend konkretisiert werden, es sei denn, der Auftraggeber nähme einen zumindest wesentlichen Teil der Aufgabenlösung vorweg, löste die Aufgabe also teilweise selbst, um die Leistung entsprechend genau beschreiben zu können (so Boesen, Vergaberecht, § 99 GWB Rn. 161, 163). Dazu ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Eine nicht beschreibbare Aufgabenlösung kann zudem dadurch gekennzeichnet sein, dass die Lösung in Verhandlungen von den Beteiligten entwickelt werden soll<ref>(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210, 215 f.; Saarländisches OLG, Beschl. v. 20.9.2006 - 1 Verg 3/06, VergabeR 2007, 110, 113 f.; Egger, Europäisches Vergaberecht, Rn. 1024)</ref>. Notwendig ist dies freilich nicht. Der Auftraggeber kann sich darauf beschränken, die Aufgabenlösung vollständig und allein vom Auftragnehmer entwickeln zu lassen, dies zum Beispiel dann, wenn die Lösung auch in Verhandlungen, ohne dass sie dadurch inhaltlich vorweggenommen würde, nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Bei der Frage, ob eine Aufgabenlösung eindeutig beschreibbar ist, hat der Auftraggeber keinen Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der objektiv entweder gegeben ist oder nicht. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens abzustellen. In diesem Zeitpunkt vorhandene subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen, nicht aber darf er sie gewissermaßen in das Vergabeverfahren "mitnehmen", sofern nicht die Lösung der Aufgabe im Verhandlungsverfahren geklärt werden soll."<ref>Abs. 19</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 19. Juni 2021, 22:15 Uhr

Der EU-Schwellenwert liegt derzeit bei 215.000 Euro.

Abschnitt 6 der Vergabeverordnung (VgV) enthält Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (VgV § 73 - VgV § 80).

Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach VgV § 73 Abs. 2

  1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

Schätzung des Auftragswerts

Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 2 etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.<ref>vgl. auch SektVO § 2, VSVgV § 3, KonzVgV § 2</ref>

Schätzung des Auftragswerts bei Vergabe in mehreren Losen: Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist nach VgV § 3 Abs. 7 Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen (VgV § 3 Abs. 7 Satz 2). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses (VgV § 3 Abs. 7 Satz 3).

Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (VgV § 3 Abs. 8).

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (VgV § 3 Abs. 9).

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - VII-Verg 36/11: "Die ausgeschriebenen Leistungen können jedoch nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint. Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundsätze ist insoweit auf den Beschluss des Senats vom 21.4.2010<ref>(VII-Verg 55/09, Schiffshebewerk Niederfinow, unter Hinweis auf OLG München, Beschl. v. 28.4.2006 - Verg 6/06, VergabeR 2006, 914, 920 f.)</ref> zu verweisen. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen, wie sie hier nachgefragt werden<ref>(so auch Stickler in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 5 VgV Rn. 4)</ref>. Dabei gibt der Auftraggeber - wie hier - lediglich Zielvorstellungen und einen Leistungsrahmen vor. Die konkrete, detaillierte Aufgabenlösung hat hingegen der Auftragnehmer zu erarbeiten<ref>(entweder allein oder auch im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Auftraggeber, vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.4.2010 – VII-Verg 55/09)</ref>. Eine Leistung ist danach z.B. dann nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar, wenn eine noch nicht existierende Lösung für die gestellte Aufgabe gesucht wird<ref>(ebenso Stickler a.a.O. Rn. 5)</ref>. Dabei mögen zwar einzelne Schritte oder Parameter der Auftragsausführung beschrieben werden können, die inhaltliche Lösung der Aufgabe, mithin das Ergebnis der Auftragsausführung, kann aber nicht ausreichend konkretisiert werden, es sei denn, der Auftraggeber nähme einen zumindest wesentlichen Teil der Aufgabenlösung vorweg, löste die Aufgabe also teilweise selbst, um die Leistung entsprechend genau beschreiben zu können (so Boesen, Vergaberecht, § 99 GWB Rn. 161, 163). Dazu ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Eine nicht beschreibbare Aufgabenlösung kann zudem dadurch gekennzeichnet sein, dass die Lösung in Verhandlungen von den Beteiligten entwickelt werden soll<ref>(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - X ZB 8/09, VergabeR 2010, 210, 215 f.; Saarländisches OLG, Beschl. v. 20.9.2006 - 1 Verg 3/06, VergabeR 2007, 110, 113 f.; Egger, Europäisches Vergaberecht, Rn. 1024)</ref>. Notwendig ist dies freilich nicht. Der Auftraggeber kann sich darauf beschränken, die Aufgabenlösung vollständig und allein vom Auftragnehmer entwickeln zu lassen, dies zum Beispiel dann, wenn die Lösung auch in Verhandlungen, ohne dass sie dadurch inhaltlich vorweggenommen würde, nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Bei der Frage, ob eine Aufgabenlösung eindeutig beschreibbar ist, hat der Auftraggeber keinen Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der objektiv entweder gegeben ist oder nicht. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens abzustellen. In diesem Zeitpunkt vorhandene subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen, nicht aber darf er sie gewissermaßen in das Vergabeverfahren "mitnehmen", sofern nicht die Lösung der Aufgabe im Verhandlungsverfahren geklärt werden soll."<ref>Abs. 19</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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