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+ | #Die Zuschlagskriterien dürfen keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen<ref>{{EuGH C-513/99}}; {{EuGH C-31/87}}; {{ISBN 9789279568497}}, 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 55</ref> | ||
+ | #Zuschlagskriterien sollten die Möglichkeit eines effektiven Wettbewerbs gewährleisten<ref>{{ISBN 9789279568497}}, 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref> | ||
+ | #Zuschlagskriterien müssen vorab bekannt gegeben worden sein.<ref>{{Richtlinie 2014/24/EU Anhang V}}, Teil C (18); {{ISBN 9789279568497}}, 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref><noinclude> | ||
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+ | * [[Testbericht|Testberichte]] und [[Zertifikat|Zertifikate]]<ref>{{ISBN 9789279568497}} - 5.2.5 Verwendung von Testberichten und Zertifikaten, Seite 60 </ref> | ||
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− | * {{EuGH C-513/99}} | + | * {{EuGH C-513/99}} [[Concordia Bus]]: "1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, [[Umweltschutzkriterien]] wie die Höhe der [[Stickoxidemission|Stickoxidemissionen]] oder den [[Lärmpegel]] der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> |
+ | * {{EuGH C-19/00}}: "Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können."<ref>Abs. 42</ref> | ||
+ | * {{EuGH C-31/87}} | ||
===Vergabekammern=== | ===Vergabekammern=== | ||
+ | * {{VK Nordbayern RMF-SG21-3194-5-50}} | ||
+ | **"1. Lediglich für möglich gehaltene oder vermutete Rechtsverstöße lösen keine [[Rügeobliegenheit]] aus. In der Regel ist ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, auch nicht gehalten, seine in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen und dazu rechtlichen Rat einzuholen. Die Erkennbarkeit ist auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als [[Vergaberechtsverstoß]] zu beziehen. | ||
+ | **2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, die auf der Grundlage der ursprünglich veröffentlichten [[Wertungskriterien]] ausgewählten Bieter zum [[Verhandlungsgespräch]] einzuladen, anschließend diese [[Zuschlagskriterien]] áuszutauschen und auf dieser Basis den Zuschlagsdestinär zu bestimmen, zumal wenn die Begrenzung der Bieter nach Abgabe der Erstangebote nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde. Der öffentliche Auftraggeber muss alle Zuschlagskriterien und deren Gewichtung vorab angeben. Die Zuschlagskriterien wie auch ihre Gewichtung müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen enthalten sein. Nur so wird die Objektivität der Vergabeentscheidung und ihre Nachprüfbarkeit gewährleistet. | ||
+ | **3. Die Erwartungshaltung des öffentlichen Auftraggebers an die eingehenden Angebote ist so zu konkretisieren, dass die Bieter vorhersehen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei den Angeboten ankommt. Nur so können die Bieter die Zielstellung und die Wünsche des öffentlichen Auftraggebers bei der Angebotserstellung berücksichtigen und ihre Angebote "zuschlagsfähig" gestalten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
* {{VK Westfalen VK 1-24/18}}: [[Schadstoffemission]] bei der Zustellung als zulässiges [[Zuschlagskriterium]] | * {{VK Westfalen VK 1-24/18}}: [[Schadstoffemission]] bei der Zustellung als zulässiges [[Zuschlagskriterium]] | ||
Aktuelle Version vom 8. März 2021, 10:51 Uhr
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (GWB § 127 Abs. 1 Satz 1). Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (GWB § 127 Abs. 3 Satz 1). Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen (GWB § 127 Abs. 4 Satz 1).
Bei Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien sind folgende Grundregeln zu beachten:
- Die Zuschlagskriterien dürfen keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen<ref>EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99; EuGH, Urteil vom 20.09.1988 – C-31/87; Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 55</ref>
- Zuschlagskriterien sollten die Möglichkeit eines effektiven Wettbewerbs gewährleisten<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref>
- Zuschlagskriterien müssen vorab bekannt gegeben worden sein.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Anhang V, Teil C (18); Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref>
Wirtschaftlichstes Angebot
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand
Die Zuschlagskriterien müssen nach GWB § 127 Abs. 3 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken (GWB § 127 Abs. 3 Satz 2).
Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien
Die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten ist im Rahmen der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sowie der Beschaffung von Straßenfahrzeugen verpflichtend.
Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 4</ref>
Lebenszykluskosten
Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten (Life-cycle costing LCC ) der Leistung berechnet wird.<ref>VgV § 59 Abs. 1; UVgO § 43 Abs. 4</ref>
Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung nach Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)<ref>s.a. Art. 83 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)</ref><ref>vgl. auch VgV § 59 Abs. 2</ref> die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise:
- a) von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie:
- i) Anschaffungskosten,
- ii) Nutzungskosten, wie z. B. Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
- iii) Wartungskosten,
- iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
- b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.
Verbot der Doppelwertung
Kriterien, die für die grundsätzliche fachliche Eignung bestimmend sind, dürfen grundsätzlich nicht nochmals im Rahmen der Zuschlagswertung herangezogen werden."<ref>OLG Frankfurt, 28.02.2006 - 11 Verg 15/05, 11 Verg 16/05, Abs. 85</ref>
Bewertungsmatrix
In einer Bewertungsmatrix können die Kriterien für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots aufgestellt werden<ref>vgl. Informationstechnikzentrum Bund im Auftrag des Beauftragten der Bundesregierung für die Informationstechnik, http://download.gsb.bund.de/BundesCIO/V-Modell_XT_Bund/V-Modell%20XT%20Bund-2.0-HTML/423f1249207f3e1.html</ref>. Alle Angebote werden in gleicher Weise und abschließend anhand dieser Kriterien bewertet. Die Bewertungsmatrix ist Bestandteil der Vergabeunterlagen."<ref>Quelle: Informationstechnikzentrum Bund im Auftrag des Beauftragten der Bundesregierung für die Informationstechnik, http://download.gsb.bund.de/BundesCIO/V-Modell_XT_Bund/V-Modell%20XT%20Bund-2.0-HTML/423f1249207f3e1.html</ref>
Weitere mögliche Zuschlagskriterien
- Gütezeichen<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet - 5.2.3 Nutzung von Gütezeichen, Seite 59 f.</ref>
- Umweltmanagementsystem<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet - 5.2.4 Anwendung von Umweltmanagementsystemen, Seite 59 f.</ref>
- Testberichte und Zertifikate<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet - 5.2.5 Verwendung von Testberichten und Zertifikaten, Seite 60 </ref>
Lebenszykluskostenrechnung
Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten (Life-cycle costing LCC ) der Leistung berechnet wird.<ref>VgV § 59 Abs. 1; UVgO § 43 Abs. 4</ref>
Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung nach Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)<ref>s.a. Art. 83 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)</ref><ref>vgl. auch VgV § 59 Abs. 2</ref> die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise:
- a) von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie:
- i) Anschaffungskosten,
- ii) Nutzungskosten, wie z. B. Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
- iii) Wartungskosten,
- iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
- b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Erwägungsgrund (104): "Die Bedingungen für die Auftragsausführung dienen der Festlegung konkreter Anforderungen bezüglich der Ausführung des Auftrags. Anders als Zuschlagskriterien, die die Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Qualität von Angeboten bilden, sind Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegte, objektive Anforderungen, von denen die Bewertung von Angeboten unberührt bleibt. Bedingungen für die Auftragsausführung sollten mit dieser Richtlinie vereinbar sein, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung bewirken und sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen; dazu gehören alle Faktoren, die mit dem konkreten Prozess der Herstellung, Bereitstellung oder Vermarktung zusammenhängen. Dies schließt Bedingungen in Bezug auf die Ausführung des Auftrags mit ein, jedoch nicht Anforderungen in Bezug auf eine allgemeine Unternehmenspolitik. Die Bedingungen für die Auftragsausführung sollten in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen angegeben werden."
- Art. 67 Zuschlagskriterien
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 58 Abs. 1 Zuschlag und Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des GWB § 127 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
- VgV § 29 Abs. 1 Satz 2
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99 Concordia Bus: "1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien wie die Höhe der Stickoxidemissionen oder den Lärmpegel der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
- EuGH, Urteil vom 18.10.2001 - Rs. C-19/00: "Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können."<ref>Abs. 42</ref>
- EuGH, Urteil vom 20.09.1988 – C-31/87
Vergabekammern
- VK Nordbayern, Beschluss vom 27.01.2021 - RMF-SG21-3194-5-50
- "1. Lediglich für möglich gehaltene oder vermutete Rechtsverstöße lösen keine Rügeobliegenheit aus. In der Regel ist ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, auch nicht gehalten, seine in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen und dazu rechtlichen Rat einzuholen. Die Erkennbarkeit ist auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß zu beziehen.
- 2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, die auf der Grundlage der ursprünglich veröffentlichten Wertungskriterien ausgewählten Bieter zum Verhandlungsgespräch einzuladen, anschließend diese Zuschlagskriterien áuszutauschen und auf dieser Basis den Zuschlagsdestinär zu bestimmen, zumal wenn die Begrenzung der Bieter nach Abgabe der Erstangebote nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde. Der öffentliche Auftraggeber muss alle Zuschlagskriterien und deren Gewichtung vorab angeben. Die Zuschlagskriterien wie auch ihre Gewichtung müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen enthalten sein. Nur so wird die Objektivität der Vergabeentscheidung und ihre Nachprüfbarkeit gewährleistet.
- 3. Die Erwartungshaltung des öffentlichen Auftraggebers an die eingehenden Angebote ist so zu konkretisieren, dass die Bieter vorhersehen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei den Angeboten ankommt. Nur so können die Bieter die Zielstellung und die Wünsche des öffentlichen Auftraggebers bei der Angebotserstellung berücksichtigen und ihre Angebote "zuschlagsfähig" gestalten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18: Schadstoffemission bei der Zustellung als zulässiges Zuschlagskriterium
Siehe auch
Fußnoten
<references/>