Untreue: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Übersicht==
 
 
 
Nach {{StGB 266}} Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,  wer die ihm  
 
Nach {{StGB 266}} Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,  wer die ihm  
  
Zeile 38: Zeile 36:
 
| colspan="3" style="text-align:center" | dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, [[Vermögensschaden|Nachteil]] zufügt.
 
| colspan="3" style="text-align:center" | dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, [[Vermögensschaden|Nachteil]] zufügt.
 
|-
 
|-
|}
+
|}<noinclude>
  
 
==Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>==
 
==Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>==
Zeile 78: Zeile 76:
 
==Versuch==
 
==Versuch==
 
Die versuchte Untreue ist straflos<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 95</ref>.
 
Die versuchte Untreue ist straflos<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 95</ref>.
 +
 +
==[[Untreue durch Unterlassen]]==
 +
{{:Untreue durch Unterlassen}}
  
 
==[[Haushaltsuntreue]]==
 
==[[Haushaltsuntreue]]==
Zeile 151: Zeile 152:
 
* {{AG Saarbrücken 9-6/01 4 Js 689/99}}<ref>zitiert nach {{ISBN 9783830060901}}, S. 138 ff.</ref> (Entgegennahme unentgeltlicher Leistungen eines städtischen Betriebes beim Bau des Privathauses)<ref>zitiert nach {{ISBN 9783830060901}}, S. 138</ref>
 
* {{AG Saarbrücken 9-6/01 4 Js 689/99}}<ref>zitiert nach {{ISBN 9783830060901}}, S. 138 ff.</ref> (Entgegennahme unentgeltlicher Leistungen eines städtischen Betriebes beim Bau des Privathauses)<ref>zitiert nach {{ISBN 9783830060901}}, S. 138</ref>
 
* AG Kempten, Urteil vom 29.07.1987<ref>nach [http://www.juris.de/jportal/prev/KSLU077843427 '''Nettesheim''', Können sich Gemeinderäte der "Untreue" schuldig machen?, BayVBl 1989, 161-165]</ref>
 
* AG Kempten, Urteil vom 29.07.1987<ref>nach [http://www.juris.de/jportal/prev/KSLU077843427 '''Nettesheim''', Können sich Gemeinderäte der "Untreue" schuldig machen?, BayVBl 1989, 161-165]</ref>
 +
 +
===Verwaltungsgerichte (VG)===
 +
* {{VG Regensburg RN 10A DK 19.32}}: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden [[Vergaberichtlinie|Vergaberichtlinien]] nicht einhält, begeht ein innerdienstliches [[Dienstvergehen]]. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem [[Beamtenverhältnis]] führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen [[Untreue]] zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Aktuelle Version vom 2. Dezember 2020, 14:54 Uhr

Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

Missbrauchstatbestand (Alt. 1) Treubruchtatbestand (Alt. 2)
  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht
oder
  • die ihm kraft Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder eines
  • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt
und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Können (im Außenverhältnis) überschreitet
    • Rechtliches Dürfen (im Innenverhältnis)

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2

Ob die Gemeinderäte eine eigene Vermögensbetreuungspflicht trifft, ist strittig<ref>zum Streitstand siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 21 ff.</ref>

Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Verjährung

Versuch

Die versuchte Untreue ist straflos<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 95</ref>.

Untreue durch Unterlassen

Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Haushaltsuntreue

"Die Pflichtwidrigkeit der Verfügung über das zu betreuende Vermögen allein ist ebensowenig ein Vergehen der Untreue wie die irrtumsbedingte Verfügung des Getäuschten schon zur Bejahung des Betrugs führt. Erforderlich ist in beiden Fällen, daß das Vermögen des Berechtigten im ganzen, also auch unter Berücksichtigung der durch die Verfügung möglicherweise erlangten Vermögensmehrungen, vermindert ist. ... Dass gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, genügt nach der systematischen Stellung im Gesetz und vor allem nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, um einen sich bereits aus der Verausgabung öffentlicher Mittel ergebenden Vermögensnachteil zu begründen. Es gibt keinen Tatbestand der Haushaltsuntreue, der allein die Pflichtwidrigkeit haushaltswidriger Verfügungen mit Strafe bedroht."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97, Abs. 17, Hervorhebungen durch die Red.</ref>

"Untreue im Sinne des StGB § 266 kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Abs. 14</ref>

"Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine untreuerelevante Pflichtwidrigkeit darstellen kann<ref>(vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70 mwN)</ref>. Dieses Gebot soll die bestmögliche Nutzung der öffentlichen Ressourcen sicherstellen und bezweckt, dass die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln angestrebt wird. Seine Ausprägungen sind das Maximalprinzip, wonach mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden soll, und das Minimalprinzip (auch Sparsamkeitsprinzip), wonach das Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erreichen ist. Es stellt dabei nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind<ref>(vgl. zu alledem BGH, aaO, S. 70 f. mwN).</ref>"<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 16</ref>

"Der Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet deshalb nicht zur Kostensenkung um jeden Preis<ref>(vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, und vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600)</ref>. Der Entscheidungsträger handelt auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt<ref>(BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 aaO; AnwKStGB/Esser, 2. Aufl., § 266 Rn. 272)</ref>. Eine Untreue kommt bei derartigen Ermessensentscheidungen vielmehr nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß, also dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist<ref>(vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578; BVerfGE 126, 170, 217 f.; zusammenfassend Wegner, ZStW 2019, 319, je mwN)</ref>."<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 17</ref>

Einzelfälle

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte (LG)

Amtsgerichte (AG)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Handbücher

  • Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg, 3. Aufl. 2011, ISBN 9783811437210

Presseberichte

Bad Wörishofen

Berlin

Darmstadt

Duisburg

Eisenberg

Halle (Saale)

Hessen

Homberg/Efze

Köln

Küps

Landkreis Regensburg

Lindau

Randersacker

  • br.de vom 15.04.2016 - Strafbefehl wegen Untreue - Randersackerer Bürgermeister lenkt ein: "...der suspendierte Bürgermeister von Randersacker, hat nun doch einen Strafbefehl wegen Untreue akzeptiert. Er zog seinen Einspruch gegen das Strafmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung in einer Verhandlung am Amtsgericht Würzburg zurück." ...Der Bürgermeister, der vor seiner Amtszeit immerhin 10 Jahre beim Verfassungsschutz und 3 Jahre bei der Kripo war, "ist wegen Untreue verurteilt, weil er sich auf eigene Anordnung widerrechtlich insgesamt 100 nicht genommene Urlaubstage mit rund 25.000 Euro hat auszahlen lassen. Das ist beamtenrechtlich jedoch nicht zulässig. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Beamter wollten Richter und Staatsanwältin dem suspendierten Rathauschef nicht abnehmen, nicht zu wissen, dass nicht genommene Urlaubstage bei Beamten nicht ausbezahlt werden können."
  • BR-Online vom 20.05.2015 - Ärger um Urlaubstage - Randersackerer Bürgermeister von Amt enthoben - "Der Bürgermeister von Randersacker soll unrechtmäßig Urlaubsgeld in Anspruch genommen haben. Das könnte ihn jetzt seinen Posten kosten: Die Landesanwaltschaft hat ihn bis auf Weiteres suspendiert, die Staatsanwaltschaft ermittelt."

Sachsen


Scheßlitz

Wenzenbach

Wunsiedel

Zapfendorf

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />