Agrarumweltmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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"'''[[Agrarumweltmaßnahmen]]''', seit 2014 gemeinhin '''Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen''' (AUKM), werden von den [[Mitgliedstaaten der Europäischen Union|EU-Mitgliedsstaaten]] oder den Bundesländern den Landwirten bzw. der [[Landschaftspflege]] (in Ausnahmen auch den [[Naturschutzverband|Naturschutzverbänden]] und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen) angeboten. AUKM sehen in der Regel Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Flächennutzung vor (z.B. Begrenzung der [[Dünger|Düngemittelausbringung]] oder der [[Viehbesatz|zulässigen Tierzahl pro Flächeneinheit]]). Jedes flächige Bundesland bzw. jeder europäische Mitgliedsstaat bietet im Rahmen spezifischer Länderprogramme einen eigenen Katalog an Maßnahmen an. Alleine im [[Grünland]] (Wiese und Weide) wurden in Deutschland im Jahr 2017 359 unterschiedliche AUKM angeboten. Für jede Maßnahme wurden Auszahlungsbeträge über einen [[Opportunitätskosten]]ansatz (orientiert sich an den Ausfällen durch die eingeforderten Nutzungsbeschränkungen) berechnet. In manchen Fällen orientiert sich die Auszahlung an Stundensätzen (vor allem im [[Vertragsnaturschutz]]); in der Regel erhält der Akteur für die Umsetzung der Maßnahme einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag, der pro Hektar und Jahr ausgeschüttet wird.<ref>{{ISBN 9783896242778}}</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC) </ref>
 
"'''[[Agrarumweltmaßnahmen]]''', seit 2014 gemeinhin '''Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen''' (AUKM), werden von den [[Mitgliedstaaten der Europäischen Union|EU-Mitgliedsstaaten]] oder den Bundesländern den Landwirten bzw. der [[Landschaftspflege]] (in Ausnahmen auch den [[Naturschutzverband|Naturschutzverbänden]] und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen) angeboten. AUKM sehen in der Regel Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Flächennutzung vor (z.B. Begrenzung der [[Dünger|Düngemittelausbringung]] oder der [[Viehbesatz|zulässigen Tierzahl pro Flächeneinheit]]). Jedes flächige Bundesland bzw. jeder europäische Mitgliedsstaat bietet im Rahmen spezifischer Länderprogramme einen eigenen Katalog an Maßnahmen an. Alleine im [[Grünland]] (Wiese und Weide) wurden in Deutschland im Jahr 2017 359 unterschiedliche AUKM angeboten. Für jede Maßnahme wurden Auszahlungsbeträge über einen [[Opportunitätskosten]]ansatz (orientiert sich an den Ausfällen durch die eingeforderten Nutzungsbeschränkungen) berechnet. In manchen Fällen orientiert sich die Auszahlung an Stundensätzen (vor allem im [[Vertragsnaturschutz]]); in der Regel erhält der Akteur für die Umsetzung der Maßnahme einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag, der pro Hektar und Jahr ausgeschüttet wird.<ref>{{ISBN 9783896242778}}</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC) </ref>
  
"AUKM sind ein wesentlicher Bestandteil des [[Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums|Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes]] (ELER bzw. "2. Säule") der [[Gemeinsame Agrarpolitik|Gemeinsamen Agrarpolitik der EU]] und werden aus Länder- und in geringerem Umfang auch Bundesmitteln kofinanziert. AUKM werden seit den 1980er Jahren angeboten. Sie basieren auf der EU-Verordnung 1305/2013, die die (maximale) Förderhöhe und deren Berechnung festlegt sowie das Zielsystem benennt, dem die einzelnen AUKM dienen müssen (z.&nbsp;B. Klimaschutz, während Naturschutz kein eigenständiges Ziel der EU-Verordnung ist). Die Landbewirtschafter können an den Maßnahmen freiwillig partizipieren und haben keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Mittel (im Unterschied zu den Direktzahlung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik). Die Teilnahme ist freiwillig, in der Regel umfasst die Teilnahme allerdings (verpflichtend) 5 Jahre. Erfüllt ein Landbewirtschafter diese zeitliche Anforderung nicht, muss er die zuvor jährlich ausgeschütteten Beträge zurückzahlen.<ref>{{Literatur |Autor=Nicolas Schoof, Rainer Luick, Andrea Ackermann, Sarah Baum, Hannah Böhner, Norbert Röder, Sebastian Rudolph, Thomas Schmidt, Hermann Hötker, Heike Jeromin |Hrsg=Bundesamt für Naturschutz |Titel=Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Grünland-bezogene Biodiversität |Sammelwerk=BfN-Skript |Nummer=540 |Verlag=BfN |Ort=Bonn - Bad Godesberg |Datum=2019 |ISBN=978-3-89624-278-5 |Seiten=234 |Online=https://www.researchgate.net/publication/335580755_Auswirkungen_der_neuen_Rahmenbedingungen_der_Gemeinsamen_Agrarpolitik_auf_die_Grunland-bezogene_Biodiversitat}}</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC)</ref><noinclude>
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"AUKM sind ein wesentlicher Bestandteil des [[Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums|Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes]] (ELER bzw. "2. Säule") der [[Gemeinsame Agrarpolitik|Gemeinsamen Agrarpolitik der EU]] und werden aus Länder- und in geringerem Umfang auch Bundesmitteln kofinanziert. AUKM werden seit den 1980er Jahren angeboten. Sie basieren auf der EU-Verordnung 1305/2013, die die (maximale) Förderhöhe und deren Berechnung festlegt sowie das Zielsystem benennt, dem die einzelnen AUKM dienen müssen (z.B. [[Klimaschutz]], während [[Naturschutz]] kein eigenständiges Ziel der EU-Verordnung ist). Die Landbewirtschafter können an den Maßnahmen freiwillig partizipieren und haben keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Mittel (im Unterschied zu den Direktzahlung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik). Die Teilnahme ist freiwillig, in der Regel umfasst die Teilnahme allerdings (verpflichtend) 5 Jahre. Erfüllt ein Landbewirtschafter diese zeitliche Anforderung nicht, muss er die zuvor jährlich ausgeschütteten Beträge zurückzahlen.<ref>{{ISBN 9783896242785}}, S. 234</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC)</ref><noinclude>
  
 
==[[Kulturlandschaftsprogramm]] ([[KULAP]])==
 
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==[[Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm]] ([[VNP]])==
 
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
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==Links==
 
==Links==
* http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/001007/index.php
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* [https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/agrarumwelt-und-klimamassnahmen-aukm/agrarumweltmassnahmen-deutschland.html Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), Ökologischer Landbau und Tierschutzmaßnahmen]: Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), Ökologischer Landbau und Tierschutzmaßnahmen sind wesentliche Instrumente zur Erreichung von Umweltzielen in der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik.
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* [http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/001007/index.php Förderwegweiser Agrarumweltmaßnahmen]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Förderwegweiser]]
 
* [[Förderwegweiser]]
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** [[Agrarförderung]]
 
* [[Kulturlandschaftsprogramm]] ([[KULAP]])
 
* [[Kulturlandschaftsprogramm]] ([[KULAP]])
 
* [[Vertragsnaturschutzprogramm]] ([[VNP]])
 
* [[Vertragsnaturschutzprogramm]] ([[VNP]])

Aktuelle Version vom 7. Oktober 2020, 12:41 Uhr

"Agrarumweltmaßnahmen, seit 2014 gemeinhin Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), werden von den EU-Mitgliedsstaaten oder den Bundesländern den Landwirten bzw. der Landschaftspflege (in Ausnahmen auch den Naturschutzverbänden und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen) angeboten. AUKM sehen in der Regel Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Flächennutzung vor (z.B. Begrenzung der Düngemittelausbringung oder der zulässigen Tierzahl pro Flächeneinheit). Jedes flächige Bundesland bzw. jeder europäische Mitgliedsstaat bietet im Rahmen spezifischer Länderprogramme einen eigenen Katalog an Maßnahmen an. Alleine im Grünland (Wiese und Weide) wurden in Deutschland im Jahr 2017 359 unterschiedliche AUKM angeboten. Für jede Maßnahme wurden Auszahlungsbeträge über einen Opportunitätskostenansatz (orientiert sich an den Ausfällen durch die eingeforderten Nutzungsbeschränkungen) berechnet. In manchen Fällen orientiert sich die Auszahlung an Stundensätzen (vor allem im Vertragsnaturschutz); in der Regel erhält der Akteur für die Umsetzung der Maßnahme einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag, der pro Hektar und Jahr ausgeschüttet wird.<ref>Nicolas Schoof, Rainer Luick, Guy Beaufoy, Gwyn Jones, Peter Einarsson, Jabier Ruiz, Vyara Stefanova, Daniel Fuchs, Tobias Windmaißer, Hermann Hötker, Heike Jeromin, Herbert Nickel, Jochen Schumacher, Mariya Ukhanova, Grünlandschutz in Deutschland: Treiber der Biodiversität, Einfluss von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ordnungsrecht, Molkereiwirtschaft und Auswirkungen der Klima- und Energiepolitik, BfN-Skripten 539, Bundesamt für Naturschutz Bonn - Bad Godesberg, 2019, ISBN 9783896242778</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC) </ref>

"AUKM sind ein wesentlicher Bestandteil des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER bzw. "2. Säule") der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU und werden aus Länder- und in geringerem Umfang auch Bundesmitteln kofinanziert. AUKM werden seit den 1980er Jahren angeboten. Sie basieren auf der EU-Verordnung 1305/2013, die die (maximale) Förderhöhe und deren Berechnung festlegt sowie das Zielsystem benennt, dem die einzelnen AUKM dienen müssen (z.B. Klimaschutz, während Naturschutz kein eigenständiges Ziel der EU-Verordnung ist). Die Landbewirtschafter können an den Maßnahmen freiwillig partizipieren und haben keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Mittel (im Unterschied zu den Direktzahlung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik). Die Teilnahme ist freiwillig, in der Regel umfasst die Teilnahme allerdings (verpflichtend) 5 Jahre. Erfüllt ein Landbewirtschafter diese zeitliche Anforderung nicht, muss er die zuvor jährlich ausgeschütteten Beträge zurückzahlen.<ref>Nicolas Schoof, Rainer Luick, Andrea Ackermann, Sarah Baum, Hannah Böhner, Norbert Röder, Sebastian Rudolph, Thomas Schmidt, Hermann Hötker, Heike Jeromin, Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Grünland-bezogene Biodiversität. In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skript. Nr. 540. BfN, Bonn - Bad Godesberg 2019, ISBN 9783896242785, S. 234</ref>"<ref>Seite „Agrarumweltmaßnahmen“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. April 2020, 10:31 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Agrarumweltma%C3%9Fnahmen&oldid=199003594 (Abgerufen: 29. September 2020, 16:20 UTC)</ref>

Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

"Mit dem Kulturlandschaftsprogramm gewährt Bayern bereits seit 1988 den Landwirten Ausgleichszahlungen für umweltschonende Bewirtschaftungsmaßnahmen. Um den gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung zu tragen, wurde das Programm noch gezielter auf Gewässer-, Boden- und Klimaschutz, auf Biodiversität und auf den Erhalt der Kulturlandschaft ausgerichtet. Vielfältige Kombinationsmöglichkeiten sorgen dafür, dass maßgeschneiderte Lösungen für die unterschiedlichsten Betriebstypen möglich sind. Darüber hinaus sind zahlreiche Angebote auf die für alle Direktzahlungen zu erbringenden ökologischen Vorrangflächen anrechenbar."<ref>Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/001007/index.php</ref>

Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP)

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  2. nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  3. Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  4. Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach BayNatSchG Art. 19 Abs. 1 und
  5. Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.

Zur Erhaltung der Landschaft und als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen erhalten die Landwirte im Landkreis Lichtenfels mehr als 450.000,00 € pro Jahr an Fördersummen aus dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm.<ref>Quelle: Lokale Entwicklungsstrategie 2014 - 2020, 2045 KB Seite 24 mit Verweis auf die untere Naturschutzbehörde Landkreis Lichtenfels</ref>

Normen

Richtlinien

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>