Flächennutzungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der [[Bebauungsplan]] keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>{{Dirnberger 2008}} Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach {{BauGB 8}} Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner {{BauGB 7}} und {{BauGB 35}} Abs. 3 Satz 3.<noinclude> | ||
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Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. ({{BauGB 5}} Abs. 4) | Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. ({{BauGB 5}} Abs. 4) | ||
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+ | Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen mach {{BauGB 5}} Abs. 4a Satz 1 nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden ({{BauGB 5}} Abs. 4a Satz 2). | ||
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+ | ==Zwingend: Begründung== | ||
+ | Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) mit den Angaben nach {{BauGB 2a}} beizufügen ({{BauGB 5}} Abs. 5). | ||
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+ | Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der [[Bebauungsplan]] keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>{{Dirnberger 2008}} Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach {{BauGB 8}} Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner {{BauGB 7}} und {{BauGB 35}} Abs. 3 Satz 3. | ||
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==Zuständigkeit== | ==Zuständigkeit== | ||
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==Urheberrecht== | ==Urheberrecht== | ||
− | Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe [http://www.frag-einen-anwalt.de/Frage-zu-Amtlichen-Werken-nach-5-UrhG-__f57147.html www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG] | + | Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe [[Amtliches Werk]] sowie [http://www.frag-einen-anwalt.de/Frage-zu-Amtlichen-Werken-nach-5-UrhG-__f57147.html www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG] |
==[[Popularklage]]== | ==[[Popularklage]]== | ||
Die Änderung des [[Flächennutzungsplan]]s kann nicht Gegenstand einer [[Popularklage]] sein, weil sie noch keine verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält.<ref>(vgl. VerfGH vom 15.7.1981 = VerfGH 34, 103/105; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 8 a zu Art. 98, RdNr. 6 zu Art. 103)</ref><ref>{{BayVerfGH Vf. 1-VII-05}} Abs. 23</ref> | Die Änderung des [[Flächennutzungsplan]]s kann nicht Gegenstand einer [[Popularklage]] sein, weil sie noch keine verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält.<ref>(vgl. VerfGH vom 15.7.1981 = VerfGH 34, 103/105; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 8 a zu Art. 98, RdNr. 6 zu Art. 103)</ref><ref>{{BayVerfGH Vf. 1-VII-05}} Abs. 23</ref> | ||
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+ | * [http://www.esri.com/software/arcgis/arcgis-for-desktop ArcGIS] | ||
+ | * [http://www.qgis.org/de/site/ QGIS]- Ein freies Open-Source-Geographisches-Informationssystem | ||
+ | ** siehe auch [http://de.wikipedia.org/wiki/QGIS Wikipediaeintrag QGIS] | ||
+ | * [http://www.gvsig.org/web gvSIG] - ein freies [[Geoinformationssystem]] | ||
+ | ** siehe auch [http://de.wikipedia.org/wiki/GvSIG Wikipediaeintrag gvSIG] | ||
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+ | Siehe auch: [http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Source_Geospatial_Foundation Open Source Geospatial Foundation] | ||
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+ | * http://de.wikipedia.org/wiki/GIS-Datenformat | ||
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==Normen== | ==Normen== | ||
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===Stadt Burgkunstadt=== | ===Stadt Burgkunstadt=== | ||
− | * Flächennutzungsplan der Stadt Burgkunstadt vom 09.05.2006 (Feststellungsbeschluss) | + | * [[Flächennutzungsplan der Stadt Burgkunstadt vom 09.05.2006]] (Feststellungsbeschluss) |
* frühere Fassungen: | * frühere Fassungen: | ||
− | **Flächennutzungsplan von 1985 | + | ** [[Flächennutzungsplan der Stadt Burgkunstadt von 1985]] |
− | **Flächennutzungsplan von 1963 | + | ** [[Flächennutzungsplan der Stadt Burgkunstadt von 1963]] |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
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[[Kategorie: Pflichtaufgabe]] | [[Kategorie: Pflichtaufgabe]] | ||
[[Kategorie: Kommunalrecht]] | [[Kategorie: Kommunalrecht]] | ||
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[[Kategorie: Wahlkampf 2014]] | [[Kategorie: Wahlkampf 2014]] | ||
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Aktuelle Version vom 22. Juli 2020, 22:23 Uhr
Im Flächennutzungsplan ist nach BauBG § 5 Abs. 1 Satz 1 für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der Bebauungsplan keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner BauGB § 7 und BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3.
Kann-Bestimmungen
Nach BauBG § 5 Abs. 2 können im Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden:
- 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
- a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
- b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
- d) mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
- 4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
- 5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
- 6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz;
- 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
- 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
- 9.
- a) die Flächen für die Landwirtschaft und
- b) Wald;
- 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Soll-Bestimmungen
Im Flächennutzungsplan sollen nach BauBG § 5 Abs. 3 gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (BauBG § 5 Abs. 4)
Hochwasserschutz
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen mach BauBG § 5 Abs. 4a Satz 1 nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden (BauBG § 5 Abs. 4a Satz 2).
Zwingend: Begründung
Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) mit den Angaben nach BauGB § 2a beizufügen (BauBG § 5 Abs. 5).
Isolierter Bebauungsplan
Ein Flächennutzungsplan ist nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Isolierter Bebauungsplan).
Flächennutzungsplan Burgkunstadt
Für die Stadt Burgkunstadt gibt es einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006, der im Rathaus eingesehen werden kann.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Im Flächennutzungsplan können nach BauNVO § 1 Abs. 1 die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. Wohnbauflächen (W)
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (S).
Rechtswirkungen
Der Flächennutzungsplan entfaltet anders als der Bebauungsplan keine Außenrechtswirkung gegenüber dem Bürger, bindet aber die Verwaltung intern. Er ist grundsätzlich zeitlich unbefristet wirskam, sollte aber mindestens alle 15 Jahre überarbeitet werden, da dies der übliche Planungszeitraum ist <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.2., S. 25 ff.</ref>. Nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Beachte ferner BauGB § 7 und BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3.
Anpassung an den Flächennutzungsplan
Öffentliche Planungsträger, die nach BauGB § 4 oder BauGB § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan nach BauGB § 7 Satz 1 insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
Zuständigkeit
Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus BayGO Art. 32 Abs. 2 Nr. 2.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe Amtliches Werk sowie www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Popularklage
Die Änderung des Flächennutzungsplans kann nicht Gegenstand einer Popularklage sein, weil sie noch keine verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält.<ref>(vgl. VerfGH vom 15.7.1981 = VerfGH 34, 103/105; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 8 a zu Art. 98, RdNr. 6 zu Art. 103)</ref><ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 31.05.2006 - Vf. 1-VII-05 Abs. 23</ref>
Software
Softwarelösungen
Folgende Softwarelösungen sind am Markt zur Darstellung und Analyse räumlicher Daten erhältlich (alphabetische Reihenfolge):
- ArcGIS
- QGIS- Ein freies Open-Source-Geographisches-Informationssystem
- siehe auch Wikipediaeintrag QGIS
- gvSIG - ein freies Geoinformationssystem
- siehe auch Wikipediaeintrag gvSIG
Siehe auch: Open Source Geospatial Foundation
Datenformate
siehe
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauBG § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
- BauGB § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
- BauGB § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
- BauGB § 8 Abs. 2 (Zweck des Bebauungsplans): Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
- BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.<ref>z.B. Konzentrationszonen für Windenergie</ref>
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 5 Abs. 1 Amtliche Werke
Stadt Burgkunstadt
- Flächennutzungsplan der Stadt Burgkunstadt vom 09.05.2006 (Feststellungsbeschluss)
- frühere Fassungen:
Rechtsprechung
Publikationen
Fachbücher
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, Seiten 22, 141
- Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis: Grundlagen - Verfahren - Wirkungen
- Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kaptel 2.1.2. (S. 25 ff.)
Leitfäden
Berichte
- Kreis Borken (Hrsg.): Flächenbericht 2014 Kreis Borken
Links
- Bauleitpläne im Internet
- [http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%A4chennutzungsplan Wikipedia Flächennutzungsplan
Siehe auch
Fußnoten
<references />