Untergliederung eines eingetragenen Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als [[nicht rechtsfähiger Verein]] anzusehen, "wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt<ref>(BGHZ 90, 331, 333)</ref>. Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen<ref>(Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 – VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25)</ref>."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 86</ref><noinclude>
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* {{BGH II ZR 168/83}}: [[Untergliederung|Untergliederungen]] eines Vereins können die Rechtsform eines [[nicht-rechtsfähiger Verein|nicht-rechtsfähigen Vereins]] haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Bamberg 3 U 53/81}}
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===Landgerichte===
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* {{LG Frankfurt am Main 2/3 O 256/78}} (Passive [[Parteifähigkeit]] eines SPD-Ortsvereins)
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* {{LG München I 9 O 4751/06}}: [[Gegendarstellungsanspruch]] des Ortsvereins einer politischen Partei
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==Siehe auch==
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* [[Parteifähigkeit]]
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* [[Nicht rechtsfähiger Verein]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 08:16 Uhr

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, "wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt<ref>(BGHZ 90, 331, 333)</ref>. Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen<ref>(Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 – VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 86</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>